27.07.2011

Bagatellkündigungen: 5 Fragen, die Sie als Betriebsrat bitte unbedingt stellen!

Seitdem das BAG im Fall der Kassiererin „Emmely“ entschieden hat, dass der Diebstahl geringwertiger Waren oder Güter den Arbeitgeber nicht zwangsläufig zur fristlosen Kündigung berechtigt (Urteil vom 10.6.2010, Az. 2 AZR 541/09), haben auch die Gerichte unterer Instanz diesen Kurs eingeschwenkt.

Wichtig dabei:

Die Gerichte orientieren sich bei der Frage „fristlose Kündigung möglich oder nicht?“ an den Grundsätzen, die sich aus der jetzt erst veröffentlichten, schriftlichen Urteilsbegründung ergeben. Genau das sollten Sie als Betriebsrat auch tun, wenn Sie im Rahmen der Anhörung mit einem Fall von Bagatellkündigung konfrontiert werden.

Diese 5 Fragen sollten Sie im Gremium diskutieren:

Frage Grund
1. Wie lange ist die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter schon im Betrieb? Lange Betriebszugehörigkeit spricht gegen die fristlose Kündigung!
2. Welche Unterhaltspflichten hat der Arbeitnehmer? Eine Kündigung kann immer nur das letzte Mittel sein – deshalb müssen Unterhaltspflichten abgewogen werden.
3. War das Arbeitsverhältnis bislang beanstandungsfrei? Viele Jahren Betriebszughörigkeit & erstes Vergehen sprechen gegen eine fristlose Kündigung.
4. Wie alt ist der Mitarbeiter? Hat er noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt?
5. Gibt es andere Maßnahmen, die nach Abwägung der zuvor genannten Punkte angemessener sind? Dazu zählen vor allem Abmahnung und ggfs. eine Versetzung.

So entschied das Arbeitsgericht

Genau diese Fragen hat im aktuell entschiedenen Fall das Arbeitsgericht Bonn gestellt und im Fall eines Arbeitnehmers (und Mitglied des Betriebsrats) entschieden: Wer seit vielen Jahren (hier: 30 Jahre) im Unternehmen beschäftigt ist, und Schrauben im Wert von 28 Cent entwendet, kann nicht fristlos gekündigt werden. In diesem Fall ist eine Abmahnung das richtige Instrument (Beschluss vom 21. Oktober 2010, Az. 1 BV 47/10).

Fazit: Das Bundesarbeitsgericht hat Bagatellkündigungen nicht grundsätzlich verboten. Denn die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Das heißt: Arbeitnehmer, die erst kurz im Betrieb sind und stehlen, können weiterhin fristlos gekündigt werden. Aber gerade bei sehr lange im Unternehmen Ihres Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmern empfehle ich Ihnen, den Fragenkatalog von oben durchzugehen – und der Kündigung nach sorgfältiger Abwägung zu widersprechen.

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