02.05.2017

Befristung: zur Wahrung personeller Kontinuität okay

Befristete Arbeitsverträge stehen bei den Arbeitgebern hoch im Kurs. Schließlich erhalten sie sich so die in ihren Augen manchmal notwendige Flexibilität. Ob ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitglieds mit der „Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ als Begründung befristen darf, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

 

 

Der Fall: Auslöser der Entscheidung war eine Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der seit Juli 2011 Mitglied des Betriebsrats im Unternehmen war, war erneut zum 31.12.2012 befristet worden.

Arbeitnehmer fordert unbefristeten Vertrag ein

Zuvor hatte der Arbeitnehmer bereits auf Basis mehrerer unterschiedlicher befristeter Arbeitsverträge gearbeitet. Er war der Meinung, dass die letzte Befristung seines Arbeitsvertrags unwirksam sei, und forderte, unbefristet weiterbeschäftigt zu werden.

Der Arbeitgeber wollte den Arbeitnehmer aber nicht über das Ende der Befristung hinaus beschäftigen. Er argumentierte deshalb, dass die Befristung durch einen sonstigen Sachgrund, nämlich „die Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“, gerechtfertigt und wirksam sei.

Insoweit stellte er klar, dass man schon seit Ende des Jahres 2011 gewusst habe, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder bereits vor Ablauf der regulären Amtszeit unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl sinken werde. Deshalb würden Neuwahlen notwendig werden. Um die Kontinuität der Betriebsratsarbeit sicherzustellen, habe das Unternehmen deshalb das Beschäftigungsverhältnis des Betriebsrats bis zum Ende des Jahres 2012 verlängert.

Die Amtszeit des Gremiums ging allerdings über diesen Zeitpunkt hinaus. Diese Tatsache nahm der Betriebsrat zum Anlass, gegen die Befristung vorzugehen – mit Erfolg.

Befristung hier unwirksam

Die Entscheidung: Das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitnehmers und gab ihm recht. Die Richter urteilten, dass die Arbeitgeber zwar Befristungen grundsätzlich mit der „Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ begründen dürfen (BAG, 8.6.2016, Az. 7 AZR 467/14).

Voraussetzung dafür, dass eine solche Befristung letztlich wirksam sei, sei aber, dass die Befristung bis zum Ende der regulären Amts- zeit des Betriebsrats dauere. Schließlich sei sonst keine Kontinuität gegeben. Dieser Punkt war hier nicht erfüllt. Denn die Amtszeit des Gremiums endete nicht am 31.12.2012.

Der Arbeitgeber hatte zudem keine besonderen Umstände geschildert, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erlaubt hätten. Er hatte in keiner Weise dargelegt, weshalb die Befristung des Betriebsratsmitglieds trotz der Tatsache, dass sie nicht bis zum Ende der Amtszeit dauerte, die Kontinuität der Arbeit des Gremiums wahre. Das BAG hielt die Befristung deshalb hier für unwirksam.

Ihre Beteiligungsrechte

Ihr Arbeitgeber muss Sie umfassend über die Personalplanung informieren, § 92 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dazu gehört auch, dass er Sie über die Art der Beschäftigung unterrichtet.

Zudem hat Ihr Arbeitgeber noch spezielle Informationspflichten, die die befristeten Verträge betreffen (§ 20 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Danach muss er Sie informieren über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer,
 den Anteil der befristet beschäftigten Arbeitnehmer an der Gesamtbelegschaft des Betriebs und
 den Anteil der befristet beschäftigten Arbeitnehmer an der Gesamtbelegschaft des Unternehmens.

Arbeiten in Ihrem Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, muss Ihr Arbeitgeber darüber hinaus Ihre Zustimmung einholen. Denn einer befristeten Einstellung müssen Sie – wie jeder anderen Einstellung auch – zustimmen (§ 99 BetrVG).

Tipp: Wir empfehlen Ihnen als Betriebsrat, im Rahmen Ihrer Anhörung zur Einstellung genau nachzufragen, ob Ihr Arbeitgeber nicht eventuell nach Ende des befristeten Arbeitsvertrags noch Bedarf an dem Arbeitnehmer haben könnte.

Sollte das der Fall sein, plädieren Sie in Ihrer Stellungnahme für eine unbefristete Beschäftigung. Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis eines Gremiumskollegen befristen möchte.

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber in einem vergleichbaren Fall ausdrücklich auf die aktuelle Rechtsprechung hin. Argumentieren Sie damit, dass die Befristung eines Betriebsratsmitglieds mit der Begründung, dass die Kontinuität der Betriebsratsarbeit gewahrt werden soll, nur wirksam ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Amtszeit des Kollegen dauern soll.

Fazit

Ihnen führt die Entscheidung vor Augen: Hat ein Kollege Zweifel an der Wirksamkeit einer Befristungsklausel seines Arbeitsvertrags, lohnt sich häufig der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann überprüfen, ob es sinnvoll ist, auf den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zu pochen. Denn viele Befristungsklauseln sind unwirksam. Folge dessen ist, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Das gilt im Zweifel auch für Sie als Betriebsrat

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