14.06.2011

Bei Streitigkeiten über die Eingruppierung kann der Betriebsrat Arbeitsgericht einschalten

Bei allen personellen Einzelmaßnahmen, das heißt auch bei Eingruppierungen, haben Sie kein Initiativrecht. Ebenso wenig entscheidet die Einigungsstelle im Wege der so genannten erzwingbaren Mitbestimmung.

Entscheidung trifft nicht der Betriebsrat, sondern das Arbeitsgericht

Sie als Betriebsrat können also lediglich Ihre Zustimmung verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit Ihrer Zustimmungsverweigerung treffen dann die Arbeitsgerichte. Hierzu muss sich Ihr Arbeitgeber dann per Antrag an das Arbeitsgericht wenden und die gerichtliche Zustimmungsersetzung betreiben, § 99 Abs. 4 BetrVG. Sie können andererseits beim Arbeitsgericht beantragen, dass eine Eingruppierung aufgehoben wird, wenn Ihr Arbeitgeber bei Vorhandensein einer Gehalts- oder Lohngruppenordnung eine Eingruppierung nicht vorgenommen oder Sie nicht nach § 99 BetrVG beteiligt hat, § 101 BetrVG.

Ihr Arbeitgeber hat Sie erst dann richtig beteiligt, wenn

  • er Ihre Zustimmung eingeholt hat oder
  • Ihre Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung hat ersetzen lassen (BAG, 3.5.1994, Az.: 1 ABR 58/93).

Arbeitsgericht weist Zustimmungsersetzungsantrag ab

Weist das Arbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag Ihres Arbeitgebers rechtskräftig ab, muss er die Zustimmung zu einer Eingruppierung erneut – diesmal in eine andere Vergütungsgruppe – beantragen. Es finden dann also ein erneutes Beteiligungsverfahren und bei Verweigerung der Zustimmung durch Sie auch ein erneutes arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren statt.

Beispiel: Olaf M. glaubt, dass seine Eingruppierung nicht mehr richtig ist, weil er wesentlich höherwertigere Aufgaben übernommen hat. Hilfe suchend wendet er sich an den Betriebsratsvorsitzenden. Dieser fordert seinen Arbeitgeber auf, die Eingruppierung von Olaf M. zu über – prüfen.

Folge: Der Betriebsratsvorsitzende kann den Arbeitgeber zwar um eine Überprüfung bitten, er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber dies auch tatsächlich tut. Wenn Olaf M. eine andere Eingruppierung durchsetzen möchte, muss er sich selbst an das Arbeitsgericht wenden. Dort kann er im Wege eines Feststellungsverfahrens eine Überprüfung seiner Eingruppierung erreichen.

Wird Ihr Arbeitgeber rechtskräftig zu einer anderen Eingruppierung verpflichtet, so muss er Sie hierzu wieder beteiligen. Allerdings hat das Beschlussverfahren über die Ersetzung Ihrer Zustimmung zur Eingruppierung keine rechtsverbindliche Wirkung für den Eingruppierungsrechtsstreit eines Mitarbeiters (BAG, 13.5.1981, Az.: 4 AZR 1076/78)

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