Die Arbeitszeit ist von jeher ein Thema, das streitige Auseinandersetzungen zwischen einem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten nach sich zieht. Die erwarten für das Gehalt, das sie zahlen, eine möglichst lange Arbeitszeit, während die Beschäftigten versuchen, den Aufwand zu minimieren. Um zu vermeiden, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer ausbeuten, regelt das arbeitsrechtlich die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit, Ruhepausen sowie den Umgang mit Nacht- und Schichtarbeit und Überstunden. Als Betriebsrat haben Sie dabei umfangreiche Mitbestimmungsrechte.
Das Wichtigste vorweg: Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Zudem können Sie bei der Lage der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie bei der vorübergehenden Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit mitreden ( (BetrVG)).
Beachten Sie: Sie haben arbeitsrechtlich kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Festlegung der Dauer der vom Arbeitnehmer geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit. Denn der Umfang des von Ihren einzelnen Kollegen geschuldeten Arbeitszeitvolumens wird von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht erfasst.
Als stehen Sie bei der Mitgestaltung der Arbeitszeit vor einer ebenso komplexen wie schwierigen Aufgabe. Sie sind den Arbeitszeitanforderungen Ihres Arbeitgebers ausgesetzt. Gleichzeitig müssen Sie sicherstellen, dass die gesetzlichen und tariflichen Regelungen sowie die unterschiedlichen Arbeitszeitinteressen der Beschäftigungsgruppen berücksichtigt werden.
Bedenken Sie dabei stets: Die Einhaltung der Arbeits- und Pausenzeiten dient dazu, dass sich Ihre Kollegen von der Arbeit erholen können. Verstöße gehen zu Lasten der Gesundheit Ihrer Kollegen.
Bei der Festlegung der Arbeitszeit im Betrieb muss sich Ihr Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht an bestimmte Gesetze und Regelungen halten.
Und zwar an
Ihre Aufgabe als Betriebsrat ist es, die Einhaltung der Gesetze zu überwachen ().
Das Arbeitszeitgesetz betrifft alle Ihre Kollegen. Die Kenntnis der wichtigsten Inhalte ist deshalb besonders wichtig für Sie.
In der Regel dürfen Ihre Kollegen an Werktagen, also Montag bis Samstag, maximal 8 Stunden arbeiten. Das heißt: Der gesetzliche Höchstrahmen beträgt 48 Stunden pro Woche (6 Tage x 8 Stunden = 48 Stunden). Sonn- und feiertags ist die Arbeit normalerweise verboten.
Wenn in Ihrem Betrieb nun – wie es häufig der Fall ist – lediglich in der Zeit von montags bis freitags gearbeitet wird, darf Ihr Arbeitgeber die 48 Wochenstunden auch auf 5 Tage verteilen.
Es ergibt sich dann eine tägliche Arbeitszeit von 9,6 Stunden.
Nicht alle Betriebe kommen damit aus, dass ihre Arbeitnehmer in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr am Arbeitsplatz sind. Sowohl Betriebe mit industrieller Produktion als auch Einrichtungen wie Krankenhäuser etc. sind darauf angewiesen, 24 Stunden täglich besetzt zu sein. In Zeiten, in denen erwartungsgemäß weniger Personal benötigt wird, arbeiten sie deshalb mit Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft. Um beurteilen zu können, ob sich Ihr Arbeitgeber an die vorgegebenen Arbeitszeiten hält, müssen Sie wissen, was als Arbeitszeit bewertet wird.
Von Rufbereitschaft spricht man, wenn Sie bzw. Ihre Kollegen Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. In der Praxis wird den Arbeitnehmern allerdings häufig eine zeitliche Regelung auferlegt. Sie müssen beispielsweise innerhalb von 20 Minuten im Betrieb sein. Rufbereitschaft ist anders als Bereitschaftsdienst, bei dem Sie und Ihre Kollegen sich an einer von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten müssen, keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Zeit der Rufbereitschaft fällt grundsätzlich erst in dem Moment unter das Arbeitszeitgesetz in dem Sie und Ihre Kollegen für einen Einsatz angefordert werden. Das bedeutet für Sie: Nur die tatsächliche Einsatzzeit ist Arbeitszeit.
Ihre Kollegen leisten Bereitschaftsdienst, wenn sie sich zum Zwecke Ihres Betriebs an einer von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, damit sie die Arbeit im Notfall sofort bzw. zumindest zeitnah aufnehmen können. Der vom Arbeitgeber bestimmte Ort kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebsgeländes sein. Entscheidend wird sein, dass der Beschäftigte den Betrieb im Zweifelsfall schnell erreichen kann.
Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer im Zustand „wacher Achtsamkeit“ am Arbeitsplatz anwesend und jederzeit zum Einsatz bereit sein muss, kann der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst durchaus schlafen. Beispiel: Krankenhausärzte.