27.04.2016

Betriebsanweisungen: So machen Sie ab jetzt alles richtig

Als Betriebsrat haben Sie darüber zu wachen, dass Ihr Arbeitgeber alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes einhält, § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Betriebsverfassungsgesetz. Ganz wichtig sind hierbei auch die Betriebsanweisungen. Das sind verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers, um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Sie ergänzen die mündlichen Sicherheitsunterweisungen und sollen helfen, sich jederzeit sicherheitsgerecht zu verhalten. Ihre Kollegen müssen die Betriebsanweisungen sogar nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verbindlich befolgen. Deswegen müssen sie auch gut und gewissenhaft ausgearbeitet sein.

Welche Regeln Sie dabei auf jeden Fall beachten sollten lesen Sie in diesem ausführlichen Artikel

Als Betriebsrat haben Sie darüber zu wachen, dass Ihr Arbeitgeber alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes einhält, § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Betriebsverfassungsgesetz. Ganz wichtig sind hierbei auch die Betriebsanweisungen. Das sind verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers, um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Sie ergänzen die mündlichen Sicherheitsunterweisungen und sollen helfen, sich jederzeit sicherheitsgerecht zu verhalten. Ihre Kollegen müssen die Betriebsanweisungen sogar nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verbindlich befolgen. Deswegen müssen sie auch gut und gewissenhaft ausgearbeitet sein. Beachten Sie am besten die folgenden Regeln:

Betriebsanweisungen sind Arbeitgeberpflicht

Betriebsanweisungen sind dann vorgeschrieben, wenn anders arbeitsbedingte Gefährdungen der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, z. B. durch

  • § 4 ArbSchG,
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung und
  • § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Daneben gibt es auch viele berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV), die Betriebsanweisungen vorschreiben.

TIPP
Fragen Sie nach
Erkundigen Sie doch mal bei Ihrer Sicherheitsfachkraft: erstens, ob sie alle Regelungen kennt, und zweitens, ob bei Ihnen im Betrieb auch alle relevanten Normen umgesetzt werden.

ACHTUNG
Sicherheitsmaßnahmen nicht vergessen!
Betriebsanweisungen dürfen jedoch keine Sicherheitsmaßnahmen ersetzen. Die Pflicht zum Tragen von Ohrenschützern zum Gehörschutz wird durch Betriebsanweisungen nicht ersetzt.
Vielmehr dienen diese dazu, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen durch verhaltensbedingte Maßnahmen der Beschäftigten zu ergänzen.

Anweisungen sollten vor allem für den Umgang mit

  • Arbeitsmitteln (Maschinen, Werkzeuge, Leitern),
  • Gefahrstoffen, die bei der Arbeit verwendet werden (z. B. Lösemittel) oder entstehen (etwa Schleifstaub),
  • biologischen Krankheitserregern (Mikroorganismen wie Pilze, Viren und Bakterien),
  • persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), etwa Atemschutzgeräte, und
  • Tätigkeiten (z. B. Be-/Entladen von Lkws oder Arbeiten in kontaminierten Bereichen)

getroffen werden. An sich müsste Ihr Arbeitgeber selbst alle Anweisungen treffen, er kann aber mit der Ausarbeitung der Betriebsanweisungen auch geeignete Mitarbeiter beauftragen, z. B. einen Meister, die Sicherheitsfachkraft oder auch Sie als Betriebsrat.

Bauen Sie Ihre Betriebsanweisungen nach dem gleichen Schema auf

Beauftragt er Sie als Betriebsrat mit der Erstellung der Betriebsanweisungen, sollten Sie immer nach dem auf der nächsten Seite dargestellten Gliederungsschema vorgehen. Das erleichtert Ihnen die Arbeit und ist auch für Ihre Kollegen einfach und nachvollziehbar. Denken Sie mal an sich, wenn Sie einen Beipackzettel für Ihre Medizin lesen: Wie oft haben Sie ihn schon weggelegt, weil er viel zu kompliziert aufgebaut war? Das darf bei einer Betriebsanweisung nicht passieren.

WICHTIG
Schema flexibel handhaben
An dieses Schema müssen Sie sich aber nicht in jedem Fall sklavisch halten. Wenn es in Ihrem konkreten Fall keine Instandhaltungsmaßnahmen gibt (beispielsweise bei der Grünpflege im Park), lassen Sie diesen Punkt einfach weg. Es geht ja immer um Ihren Einzelfall!

So viele Informationen wie nötig und so wenige wie möglich

Praxistaugliche Betriebsanweisungen müssen so aufgemacht sein, dass sie sofort verstanden und umgesetzt werden können. Halten Sie die Anweisungen also knapp und verzichten Sie deshalb auf alles Nebensächliche. Einzelheiten können bei Bedarf immer noch durch die Sicherheitsfachkraft in einer zusätzlichen Sicherheitsunterweisung erläutert werden.

TIPP
Weniger ist mehr
Beschränken Sie sich auf eine DIN-A4-Seite. Mehr will kein Mensch lesen.

Setzen Sie Akzente

Um einen optimalen und einprägsamen (Wieder-)Erkennungseffekt zu erzielen, sollten Sie auch zu anschaulichen Mitteln greifen. Denken Sie hier an Tabellen und, Grafiken, aber auch an den Einsatz von Farben. So sehen die Kollegen immer sofort, ob es um Gefahrstoffe oder Maschinen geht.

In der Praxis haben sich folgende „Farbcodes“ für Betriebsanweisungen durchgesetzt:

  • orangefarbene Rahmen für Gefahrstoffe,
  • blaue für Maschinen und Arbeitsmittel,
  • gelbe für gentechnische Anlagen,
  • grüne oder pinkfarbene Rahmen für biologische Arbeitsstoffe.

TIPP
Warnzeichen verwenden
Verwenden Sie in Ihren Anweisungen auch die bekannten Warnzeichen. Diese kennen auch Ihre Kollegen. Die Anweisung wird so noch plastischer.

Woher Sie die nötigen Informationen bekommen

Bevor Sie eine Betriebsanweisung erstellen, müssen Sie die nötigen Informationen sammeln. Machen Sie sich Notizen zu den möglichen Gefährdungen, zu den Schutzmaßnahmen, zum Verhalten im Gefahrfall usw. Ihre Infos beziehen Sie am einfachsten aus

  • Betriebsanleitungen und Gerätebeschreibungen der Hersteller Ihrer Maschinen,
  • BGV, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften (BGR und BGI)
  • Sicherheitsdatenblättern zu Gefahrstoffen sowie Kennzeichnungen auf der Verpackung von Stoffen oder Materialien,
  • Vorschriften der GefStoffV und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe bzw. Biostoffe,
  • internen Arbeitsanweisungen,
  • den aktuellen Gefährdungsbeurteilungen für den jeweiligen Arbeitsbereich bzw. Tätigkeiten.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

Jetzt können Sie zur Tat schreiten. Halten Sie sich an die folgenden Schritte, so wird es für Sie am einfachsten:

1. Schritt: Legen Sie den Anwendungsbereich fest
Aus der Betriebsanweisung muss eindeutig hervorgehen, für welche Arbeitsbereiche sie gilt. Betriebsanweisungen für Gabelstapler etwa sind nur im Lager nötig, solche für Scheuer- und Wischdesinfektion nur in der Reinigung.

Sie können aber auch innerhalb einer Abteilung splitten, bei der Reinigung etwa. Hier kann eine Anweisung zur Desinfektion und eine Anweisung zur korrekten Lagerung von Reinigungsmitteln nötig sein.

2. Schritt: Benennen Sie die gefährlichen Stoffe
Hier sollten Sie den entsprechenden Stoff bzw. seine gefährlichen Inhaltsstoffe entsprechend den Angaben im Sicherheitsdatenblatt (und ggf. zusätzlich die betriebsübliche Kurzbezeichnung) benennen.

3. Schritt: Gefahren für Mensch und Umwelt
Im 3. Schritt sollten Sie die Gefahren benennen, die von dem Stoff oder der Maschine ausgehen können. Weisen Sie hier auch auf eigentlich Selbstverständliches hin, gerade das wird oft lax behandelt (etwa Gefahr durch Sägeblatt: Wechsel des Blattes nur bei ausgestellter Maschine).

4. Schritt: Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufstellen
Hier müssen Sie folgende Punkte ansprechen:

Technische Schutzmaßnahmen
Bei einer Motorsäge ist das z. B. die Anweisung, zum Betanken den Sicherheitseinfüllstutzen zu verwenden. Bei Schleifmaschinen müssten Sie etwa darauf hinweisen, immer die Schutzabdeckung der Schleifscheibe zu benutzen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen
Beim Umgang mit Gefahrstoffen könnte die Betriebsanweisung z. B. das Verbot enthalten, am Arbeitsplatz zu essen, zu trinken oder zu rauchen.

Persönliche Schutzmaßnahmen
Hierunter fallen vor allem Körperschutzmittel bzw. PSA wie Schutzkleidung und -helm, aber auch Hautschutzmittel wie Cremes usw. Gegebenenfalls müssen Sie neben der genauen Bezeichnung der Schutzausrüstung auch präzise angeben, bei welchen Tätigkeiten sie zu benutzen ist.

5. Schritt: Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall
Was tun Sie, wenn ein Arbeitsmittel beschädigt ist? Diese Frage sollte hier beantwortet werden.

Geben Sie an, dass das beschädigte Arbeitsmittel nicht weiter benutzt werden darf und an wen – also an welche Person – die Beschädigung zu melden ist.

Bei Arbeiten mit chemischen Stoffen sollten Sie hier behandeln, wie man sich verhält, wenn etwa giftige Dämpfe etc. austreten.

6. Schritt: Erste-hilfe-Regeln aufstellen
Geben Sie in der Betriebsanweisung nur die Erste-Hilfe-Maßnahmen an, die Ihre Kollegen sofort und schnell leisten müssen, z. B. die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung des Notarztes.

7. Schritt: Sachgerechte Entsorgung
Hier geben Sie an, wie Betriebsstoffe (z. B. Kühlschmierstoffe), Abfälle oder Gefahrstoffe unschädlich zu beseitigen sind bzw. wo sich im Betrieb entsprechende Sammelstellen oder Container befinden.

TIPP
Bleiben Sie up to date
Aktualisieren Sie Ihre Anweisungen regelmäßig, damit diese nicht veralten. Gibt es keine Anweisungen oder sind die in Ihrem Betrieb fehlerhaft, dann fordern Sie Ihren Arbeitgeber zur Pflichterfüllung auf. Holen Sie sich auch die Sicherheitsfachkraft ins Boot. Ihr Arbeitgeber muss tätig werden, ob er will oder nicht.

Muster-Betriebsanweisung

Hier ein Muster für Ihre tägliche Praxis:

Betriebsanweisung-Tischsaege

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