19.07.2011

Betriebsräte haben keinen Anspruch auf ein Handy

Immer wieder müssen sich die Arbeitsgerichte auseinandersetzen, welche Sachmittel Betriebsräten zur Verfügung zu stellen sind und welche nicht. Und dabei ist nun mittlerweile so ziemlich jeder Bürogegenstand Anlass eines gerichtlichen Rechtsstreits gewesen.  
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber Ihren Betriebsrat die für die Arbeit erforderlichen Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. So steht es schon in § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz.

Jetzt hat ein 7-köpfiger Betriebsrat geklagt, der für 41 Verkaufsstellen und 170 Mitarbeiter tätig war. Und wo? Wieder einmal im Bereich der Drogerien. Das Betriebsratsbüro befand sich in einer Filiale und dort stand auch ein Festnetztelefon. Da der Betriebsvorsitzende und seine Stellvertreterin allerdings auch in 2 weiteren Filialen eingesetzt wurden, wollten sie jeweils ein Mobiltelefon. Sie waren der Auffassung, dass sie auch in diesen anderen Filialen erreichbar sein müssen.

Das sahen die Richter in Hamm anders. Das Landesarbeitsgericht wies die Anträge ab (Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 10 TaBV 81/10).

Danach reicht es auch, wenn die Betriebsräte über die Festnetznummer erreichbar waren. Zusätzlich gibt es kein Handy!

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