30.06.2011

Betriebsratswahl 2014: So verhindern Sie, dass Ihre Wahl für ungültig erklärt wird

Die Wahlen des Betriebsrats rücken immer näher – und damit auch die Frage, ob und wann eine Betriebsratswahl eigentlich für ungültig erklärt werden kann.
Das letzte Urteil zu diesem Thema stammt vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.
Das war der Fall: Eine Mitarbeiterin klagte auf Nichtigkeit der Betriebsratswahl, da sie mit einer Entscheidung des Betriebsrats nicht einverstanden war. Sie führte an, dass bei der Wahl lediglich 9 von 11 Wahlberechtigten anwesend gewesen waren und nur ein Kandidat zur Wahl stand. Außerdem war offen gefragt worden, ob jemand gegen die Wiederwahl des (einzigen) Kandidaten sei. Abgestimmt wurde per Handzeichen. Die Mitarbeiterin war der Ansicht, dass die Frage aber lauten müsse, wer für den Kandidaten stimmen wolle.
So entschied das LAG Hessen: Es wies die Klage ab. Begründung: Die Wahl wäre nur nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl offensichtlich und besonderes grob verstoßen wird (siehe auch Bundesarbeitsgericht, 27.7.11, ABR 61/10). Zwar lagen in diesem Fall Wahlverstöße vor, allerdings führen diese in der Summe nicht zur Nichtigkeit. Nur bei besonders groben Verstößen, z. B. wenn der Arbeitgeber im Vorfeld Betriebsratskandidaten daran hindert, für sich Werbung zu machen, oder Mitarbeitern untersagt, an der Wahl teilzunehmen, ist eine Wahl ungültig (LAG Hessen, 17.9.12, Az. 16 Sa 1741/11).
Fazit für Sie: Selbst wenn die Betriebsratswahl einzelne Ungereimtheiten aufweist, ist sie trotzdem gültig.

Betriebsratswahl nichtig? Das können Sie verhindern!

Bei einer nichtigen Betriebsratswahl ist von Anfang an kein Betriebsrat aus der Wahl hervorgegangen. Allerdings kommt eine Nichtigkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn etwa grobe und offensichtliche Verstöße vorliegen.
Beispiel:
In einem Betrieb mit 28 Mitarbeitern wird auf einer Betriebsversammlung beschlossen, einen Betriebsrat zu wählen. Es wird ein Wahlvorstand gewählt und ein Wahlvorschlag mit den Kandidaten Schulz, Meier und Schmidt aufgestellt. Die Belegschaft erhält jedoch die Information, dass sie unabhängig vom Wahlvorschlag auch jede andere beliebige Person wählen könne. Der Wahlvorstand tritt zurück; Schulz, Meier und Schmidt ziehen empört ihre Kandidatur zurück. Bei der Betriebsratswahl werden Müller, Schneider und Stein als Betriebsratsmitglieder gewählt. 
Folge: Hier ist so stark gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, dass von  einer ordnungsgemäßen Wahl schon dem äußeren Anschein nach nicht mehr die Rede sein kann. Die Wahl ist nichtig.
Die Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Die Rechtsfolge ist eindeutig: Einen Betriebsrat, den der Arbeitgeber etwa bei einer Kündigung anhören müsste, gibt es genauso wenig wie Sonderkündigungsschutz für die vermeintlichen Betriebsratsmitglieder.
Achtung:
Führen allerdings Verstöße gegen Wahlvorschriften jeder für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl, dann führt auch eine Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße nicht dazu, dass die Wahl nichtig ist. Es bleibt vielmehr bei der Anfechtbarkeit (BAG, Beschluss vom 19.11.2003, Az. 7 ABR 24/03).
Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl kann jederzeit von jedem geltend gemacht werden, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Die Nichtigkeit kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren jederzeit, also auch nach Ablauf von 14 Tagen nach der Wahl, geltend gemacht werden.
Es kommt im Gegensatz zur Anfechtung nicht darauf an, ob ohne die die Nichtigkeit begründenden Mängel das Wahlergebnis hätte anders ausfallen können. Ein grober Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln setzt voraus, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht.

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