10.01.2011

Betriebsübergang: Was gilt, wenn auf einen anderen Tarifvertrag verwiesen wird?

Der Fall: Die Arbeitsverhältnisse mehrerer Beschäftigter waren auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen. Die Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter verwiesen auf den Tarifvertrag BMT-G II. Im Erwerberbetrieb galt aber der für allgemeinverbindlich erklärte Gebäudereiniger- Tarifvertrag. Fraglich war nun, welcher Tarifvertrag für die „Übergegangenen“ gelten soll.

Das Urteil: Das BAG entschied, dass im Fall eines Betriebsübergangs eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit übergeht. Das bedeutet: Sie gilt weiter. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB greift hingegen nicht. Diese Vorschrift besagt: Gilt im übernehmenden Betrieb ein Tarifvertrag, der beim Übernommenen nicht gilt, dann findet eine Umwandlung statt: Die ursprünglichen Tarifregelungen werden zu Bestandteilen des Arbeitsvertrags. Gibt es im übernehmenden Betrieb aber einen Tarifvertrag, der die Rechte und Pflichten der Übernommenen ausreichend regelt, dann löst dieser Tarifvertrag den „alten“ Tarifvertrag ab (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Regelungen gelten aber nicht, wenn – wie hier – nur eine arbeitsvertragliche Verweisung im Raum steht. Deshalb entschied das BAG letztlich, welcher Tarifvertrag für die übernommenen Beschäftigten günstiger ist. Und dies war hier der BMT-G II (BAG, 17.11.2010, 4 AZR 391/09).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Alkohol am Arbeitsplatz? Nein, danke!

Für viele gehört das Glas Wein am Abend oder das Feierabendbier einfach dazu. Das ist auch in Ordnung. Dennoch ist Alkohol neben Nikotin Volksdroge Nummer eins, da gibt es nichts zu beschönigen. Und bei der Arbeit hat der... Mehr lesen

23.10.2017
Hitzewelle über Deutschland – 7 clevere Maßnahmen gegen Hitze im Büro

st es Ihnen heute Morgen auch so gegangen wie mir? Sie gehen aus dem Haus und das Thermometer der Apotheke, an der ich jeden Morgen vorbeigehe, zeigt bereits 23°C an. Kein Wunder! Denn heute ist mit 35°C bislang der heißeste... Mehr lesen