03.08.2011

Betriebsvereinbarung: Die 20 Fälle, in denen Sie 2011 eine Betriebsvereinbarung erzwingen können

Wenn Sie mit dem eine Betriebsvereinbarung schließen möchten, stellt sich die Frage: „Können wir die Vereinbarung erzwingen – oder geht es nur auf freiwilliger Basis?“

Grundsätzlich gilt:

Erzwingbar ist eine Betriebsvereinbarung immer dann, wenn Sie bei Nichteinigung über den Inhalt die Einsetzung der Einigungsstelle verlangen können.

  1. Vereinbarung über Zeit und Ort der Sprechstunden des Betriebsrats bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 39 Abs. 1, 69 )
  2. Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats und der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn eine bestimmte Zahl von Mitgliedern überschritten würde (§§ 47 Abs. 5 und 6, 55 Abs. 4, 72 Abs. 5 und 6 BetrVG);
  3. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 und 2 BetrVG);
  4. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
  5. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie  Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  6. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
  7. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  8. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird
  9. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
  10. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften
  11. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist
  12. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht  auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet wurden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen
  13. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung Festlegung der Akkord- und  Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
  14. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
  15. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit.  Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
  16. Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich bestimmter Belastungen am Arbeitsplatz, die dem Arbeitnehmer durch offensichtliche Verstöße gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse der menschengerechten Gestaltung der Arbeit entstehen (§ 91 BetrVG)
  17. Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätze, die der Arbeitgeber einführen will  (§ 94 BetrVG)
  18. personelle Auswahlrichtlinien bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 95 BetrVG)
  19. Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§ 98 Abs. 1 und 4 BetrVG)
  20. Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderung (§ 112 Abs. 1 und 4 BetrVG), falls er nicht für Entlassungen unterhalb der Schwellenwerte des § 112a BetrVG gilt
Fazit: Bei Inhalten, die erzwingbare Betriebsvereinbarungen betreffen, kann Ihr Arbeitgeber eine Maßnahme nur nach einer entsprechenden Vereinbarung mit Ihnen einführen und umsetzen. Kommt zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber keine Einigung zustande, trifft die Einigungsstelle eine Regelung über die strittige Angelegenheit.

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