Nach einigen Tarifverträgen wird den Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten eine so genannte Funktionszulage gewährt. Die Arbeitnehmer erhalten eine zusätzliche Vergütung für die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten. Darüber, ob und wenn „ja“ in welchem Umfang diese Zulage auch Teilzeitkräften nach der aktuellen Rechtssprechung zusteht, musste jetzt das Bundesarbeitsgericht entscheiden (18.3. 2009, Az. 10 AZR 338/08).
Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand ein Manteltarifvertrag Anwendung. Dieser sah die Zahlung einer Funktionszulage in Höhe von 4 % des Tarifgehalts vor, wenn die Beschäftigten im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an den Ausgangskassen tätig sind.
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt 38 Stunden.
Die Arbeitnehmerin machte bei ihrem Arbeitgeber auch für die Monate, in denen sie weniger als 24 Stunden pro Woche an Ausgangskassen tätig war, die Zahlung einer anteiligen Funktionszulage geltend. Das begründete sie mit dem Benachteiligungsverbot, das für Teilzeitkräfte gilt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Der Anteil ihrer Tätigkeit an den Ausgangskassen entspreche dem erforderlichen Anteil einer Vollzeitkraft.
Die Richter sprachen der Beschäftigten den Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage grundsätzlich zu. Sie sollte die Zulage immer dann erhalten, wenn sie mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer Ausgangskasse tätig war.
Auch die Richter stützten ihre Entscheidung auf das Benachteiligungsverbot (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Denn danach steht Teilzeitbeschäftigten ein Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu, der dem Anteil der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dieses Benachteiligungsverbot müssen auch die Tarifvertragsparteien bei Vergütungsregelungen beachten.
In der Entscheidung grenzten die Richter die Funktionszulage zudem von einer Erschwerniszulage ab. Denn auf Zahlung einer solchen hätte die Arbeitnehmerin hier keinen Anspruch gehabt. Sie sei erst gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer die Tätigkeit in dem tariflich festgelegten zeitlichen Umfang verrichtet. Hier hatten die Tarifparteien die Zulage jedoch ausdrücklich als Funktionszulage bezeichnet. Sie sei nicht gezahlt worden, um einen Ausgleich für eine durch äußere Umstände bedingte Erschwernis auszugleichen, sondern stelle eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit an einer Ausgangskasse dar.