Will ein Arbeitgeber Lohnerhöhungen gewähren, muss er den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen. Das gilt jedenfalls, wenn die Leistungen auf Grund einer generellen Regelung gewährt werden. Interessant wird es, wenn der Arbeitgeber eine generelle Regelung nicht auf alle Betriebe seines Unternehmens anwendet. Wie ein solches Vorgehen zu bewerten ist, zeigt das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 3.12.2008, Az. 5 AZR 74/08).
Ein Arbeitnehmer war als Zusteller bei seinem Arbeitgeber, einem Logistik- und Paketdienstunternehmen, tätig. Die Belegschaft zählte etwa 15.000 Beschäftigte. Diese arbeiteten in unterschiedlichen Betrieben.
Im September 2005 gewährte der Arbeitgeber eine Lohnerhöhung. Die Erhöhung der Gehälter war freiwillig. In den meisten Betrieben erhöhte der Arbeitgeber das Gehalt um 2,1%. In einzelnen Niederlassungen wendete er allerdings einen niedrigeren Erhöhungssatz an. Zudem gab es Betriebe, die nicht von der Aufstockung des Gehalts profitierten – so z. B. die Niederlassung des Zustellers.
Der Zusteller sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er verlangte deshalb von seinem Arbeitgeber ebenfalls eine Lohnerhöhung in Höhe von 2,1%.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall zur endgültigen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Deshalb kann noch nicht abschließend gesagt werden, ob der Arbeitnehmer von der Lohnerhöhung profitiert. Die Grundsätze stehen allerdings fest und die sind für Ihren Alltag als Betriebsrat sowieso am interessantesten.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stützten ihre Entscheidung auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie stellten klar, dass dieser grundsätzlich auch für Lohnerhöhungen gelte. Zudem entfalte er seine Wirkungen, wenn eine Gehaltserhöhung auf Grund einer generellen Regelung gewährt werde. Das hat nach Ansicht der Richter zur Folge: Betrifft die Entscheidung des Arbeitgebers mehrere Betriebe, muss der Gleichbehandlungsgrundsatz betriebsübergreifend angewendet werden. Eine Herausnahme einzelner Betriebe aus der Lohnerhöhung ist nur zulässig, wenn es dafür sachliche Gründe gibt.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz haben Sie als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und bei der Einführung, Anwendung und Änderung von Entlohnungsmethoden. Ihr Mitbestimmungsrecht ist allerdings nicht immer und überall gleich. Im Prinzip erstreckt es sich lediglich auf die generellen Entlohnungsgrundsätze. Ihr Arbeitgeber entscheidet hingegen frei darüber, ob er überhaupt eine Lohnerhöhung gewährt.