Zum 1.9.2009 sind zahlreiche Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz in Kraft getreten. Und meines Erachtens wird es mit den Änderungen 2010 munter weitergehen. Denn der scheidende Bundesarbeitsminister Scholz hat noch einen Vorschlag zur Schaffung eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes entworfen.
Endlich sollen Ihre Rechte gesichert werden. Umso wichtiger ist es für Sie als Betriebsrat, dass Sie Ihre Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte in Sachen Datenschutz kennen.
Damit Sie Ihre Rechte und die Ihrer Kollegen jetzt und in Zukunft optimal sichern können, habe ich Ihnen Ihre grundlegenden Rechte in diesem Beitrag zusammengefasst.
Nach den Skandalen der letzten Zeit hat der Gesetzgeber das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verschärft. Wichtig für Sie ist vor allen Dingen die Grundsatzregelung des § 32 Bundesdatenschutzgesetz. In § 32 BDSG wird künftig die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung in Beschäftigungsverhältnissen geregelt:
§ 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz sagt Folgendes:
Personenbezogene Daten zu Beschäftigungszwecken dürfen dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG).
Beispiel: Erforderliche Daten
Die Lohnsteuerklasse Ihres Kollegen muss der Arbeitgeber kennen, diese Daten darf er also erheben.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person:
Daten über sachliche Verhältnisse sind z. B. | Daten über persönliche Verhältnisse sind z. B. |
---|---|
beruflicher Werdegang etc. | beruflicher Werdegang etc.aName, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer |
In § 32 Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz ist geregelt, wann Ihr Arbeitgeber personenbezogene Daten zur Aufdeckung von Straftaten, die im Beschäftigungsverhältnis begangen wurden, erheben darf (z. B. Diebstahl und Korruption): Möglich ist dies dann, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Beschäftigten hat. Diese Anhaltspunkte muss er dann auch dokumentieren. Ferner dürfen der Datenerhebung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten entgegenstehen (Verhältnismäßigkeitsprüfung).
Beispiel: Tatsächliche Anhaltspunkte
50 € fehlen aus der Kasse. An dem Tag des Verschwindens hatte aber nur Herr Roidel die Kassenschlüssel. Möchte Ihr Arbeitgeber jetzt eine Videoüberwachung durchführen, muss er Sie als Betriebsrat beteiligen. Fragen Sie im Rahmen Ihrer Mitbestimmung nach der Dokumentation des Verdachts gegen den Beschäftigten. Kann der Arbeitgeber nichts Stichhaltiges vorlegen, verweigern Sie die Zustimmung. § 32 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz erweitert den Anwendungsbereich des 1. Absatzes auch auf die nicht automatisierten Datenerhebungen. Sogar handschriftliche Aktenvermerke oder Notizen fallen unter die neue Grundsatzregelung.