09.08.2011

Das ist der Sinn von Kurzarbeit: Verhinderung einer Kündigung

Hat Ihr Unternehmen vorübergehende Beschäftigungsprobleme, gibt es andere – arbeitnehmerfreundlichere – Möglichkeiten als die betriebsbedingte Kündigung: die Einführung von . Natürlich gehen mit einer solchen Maßnahme Entgeltverluste einher. Daher gewährt die Agentur für Arbeit das sogenannte Konjunktur-Kurzarbeitergeld (Kug), §§ 169 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Außerdem existieren 2 weitere Formen des Kurzarbeitergeldes:

  • Saison-Kurzarbeitergeld für Betriebe des Baugewerbes, § 175 SGB III
  • Transferkurzarbeitergeld bei dauerhaftem Arbeitsausfall durch eine Betriebsänderung, §§ 216a f. SGB III

Aufgrund der Wirtschaftskrise hat der Gesetzgeber 2009 das Konjunktur-Kurzarbeitergeld ausgeweitet. Und da die im September 2009 gewählte Bundesregierung der Auffassung ist, dass viele Betriebe auch 2010 zur Beschäftigungssicherung auf Kurzarbeit setzen, wurden – mit Einschränkungen – die Regeln aus 2009 für 2010 verlängert. Doch der Reihe nach.

Identische Interessenlage bei allen Beteiligten

Für alle beteiligten Betriebsparteien, also Sie, die und Ihren Arbeitgeber, steht die Verhinderung von betriebsbedingten Kündigungen und somit der Erhalt der Arbeitsplätze im Vordergrund. Hier bietet sich Kurzarbeit als besonders sozialverträgliche Lösung an, da die Arbeitnehmer Unterstützung durch die Agentur für Arbeit erhalten.

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