Wieder einmal ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um die Betriebsratsausstattung. Nach dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Beschluss vom 18.06.2010, Az.: 10 TaBV 11/10, kann der Betriebsrat in der Regel die Überlassung eines eigenen Druckers verlangen.
Das war geschehen: Ein Betriebsrat hat zwar 2 PCs, aber keinen Drucker. Zum Ausdrucken von Dokumenten muss er ein Gerät benutzen, das sich im benachbarten Großraumbüro befindet. Das Gerät verfügt über die Möglichkeit des „vertraulich druckens“. Dies bedeutet, dass der Ausdruck erst dann gestartet wird, wenn am Gerät eine PIN-Nummer eingegeben wird. Die Druckaufträge werden auf einer Festplatte gespeichert. Dieses Gerät kann nur schwarz/weiß drucken.
Damit wollte sich der Betriebsrat zu Recht nicht zufrieden geben. Er wollte einen eigenen Drucker, der die Vertraulichkeit bei dem anderen Gerät nicht gewährleistet sei. Außerdem wollte er ein Farbdrucker, da die Arbeitgeberin dem Betriebsrat regelmäßig Bekanntmachungen und Ausdrucke in Farbe übersendete.
Das LAG beschloss, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf einen eigenen Drucker hat. Andernfalls ist die Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet. Falls der Arbeitgeber selber Farbausdrucke benutzt und eine an den Betriebsrat farbige Darstellung versendet, steht dem Betriebsrat auch einen Anspruch auf Überlassung eines Farbdruckers zu!
Meine Meinung: Vermutlich steckt hinter diesem Rechtsstreit wesentlich mehr. Ein verständiger Arbeitgeber kann sich doch nicht tatsächlich mit seinem Betriebsrat über die Frage streiten, ob diesem ein eigener Drucker zusteht. Solche Selbstverständlichkeiten sollten dem Betriebsrat unverzüglich gewährt werden. Ich kann jeden Betriebsrat verstehen, der wegen solcher Selbstverständlichkeiten vor Gericht ziehen muss. Auch das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass Farbdrucker eines Markenherstellers bereits für einen Preis ab 50 € erworben werden können!