Bei der internen Ausschreibung von Arbeitsplätzen haben Sie als Betriebsrat im Bereich der Personalplanung ein als Mitbestimmungsrecht ausgestaltetes Initiativrecht, § 93 BetrVG. Als Ausschreibung wird die Aufforderung an alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, sich für zu besetzende Arbeitsplätze zu bewerben, verstanden. S Sie können durch Ihr Mitbestimmungsrecht verlangen, dass Ihr Arbeitgeber die Stelle zuerst innerhalb des Betriebs ausschreibt.
Sie haben aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Form oder einen bestimmten Inhalt der Stellenausschreibung (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 27.10.1992, Aktenzeichen: 1 ABR 4/92). Ihr Arbeitgeber allein legt fest, welche Funktionen innerhalb des Betriebs der Inhaber einer bestimmten Stelle haben soll und welche Anforderungen dieser zu erfüllen hat.
Bei der Planung von aktuellem und künftigem Bedarf an Personal haben Sie gemäß § 92 Absatz 2 BetrVG ein Initiativrecht.
Zur Personalplanung zählen Fragen zu
Ihr Initiativrecht bei der Personalplanung beschränkt sich auf das Recht, Ihrem Arbeitgeber Vorschläge zu unterbreiten. Mit diesen muss er sich ernsthaft auseinandersetzen und sich mit Ihnen Betriebsrat beraten. Er ist allerdings nicht verpflichtet, den Vorschlägen zu folgen oder Gegenvorschläge zu machen.
Ist in Ihrem Unternehmen keine Personalplanung vorhanden, können Sie die Einführung nicht erzwingen werden. Sie können Ihrem Arbeitgeber die Einführung nur vorschlagen.
In sämtlichen sozialen Angelegenheiten des § 87 Absatz 1 BetrVG haben Sie ein Initiativrecht. Sie können von sich aus insbesondere in folgenden Fällen aktiv werden:
bei Fragen der betrieblichen Ordnung, Nr. 1
Beispiele: Torkontrollen, Kleiderordnung, Raucherecken, private Nutzung der Telefone bzw. des Internets und Bußordnung
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Nr. 2
Beispiele: Lage der Pausen; Zeiten des täglichen Arbeitsbeginns und -endes, Gleitzeit, Schichtarbeit, Dienst- und Schichtpläne
Vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit, Nr. 3
Beispiele: Kurzarbeit und Überstunden
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte, Nr. 4
Beispiele: bargeldlose Auszahlung, wöchentliche oder monatliche Abrechnung, Zeitpunkt der Abrechnung
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, Nr. 5
Beispiele: Regelungen über das Verfahren der betrieblichen Urlaubsplanung, der konkrete Urlaubsplan, Betriebsferien
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet sind, Nr. 6
Beispiele: Stechuhren, Telefonanlage, die Daten speichert, Überwachungskameras
Verhütung von Arbeitsunfällen und Fragen des Gesundheitsschutzes, Nr. 7
Beispiele: Flucht- und Rettungsplan, extra Pausen für Arbeitsplätze mit hoher Lärmbelastung und andere Regelungen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die den gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausfüllen
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, Nr. 8
Beispiele: Betriebseigener Kindergarten, Kantine, betriebliche Altersversorgung
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und Entlohnungsmethoden
Beispiele: Verteilung von freiwilligen Zahlungen, Zeitlohn, Prämien- und Akkordlohn
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen, Nr. 12
Beispiele:
Grundsätze der Organisation und des Verfahrens bezüglich technischer, aber auch nichttechnischer wie kaufmännischer Verbesserungsvorschläge Ihrer Arbeitnehmer, die nicht vom Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) umfasst sind.
Der Sozialplan ist gemäß § 112 Absatz 1 Satz 2 BetrVG eine Vereinbarung über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Mitarbeiter bei einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Ein Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
Anders als beim Interessenausgleich können Sie hier Ihren Arbeitgeber zum Abschluss eines Sozialplans zwingen. Sie können selbst die Einigungsstelle anrufen.
Die Erzwingbarkeit des Sozialplans und somit auch das Ihr Initiativrecht ist teilweise eingeschränkt, § 112a Absatz 1 BetrVG. Beruht die Betriebsänderung allein auf der Entlassung von Mitarbeitern, sieht § 112a Absatz 1 BetrVG Schwellenwerte vor, bei deren Unterschreitung kein Sozialplan erzwungen werden kann. Danach sind bloße Entlassungen, die je nach Unternehmensgröße weniger als 10 bis 20 % der Belegschaft betreffen, nicht sozialplanpflichtig. Zudem ist die Erzwingbarkeit eines Sozialplans bei Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach der Gründung vollständig ausgeschlossen, § 112a Absatz 2 BetrVG.