09.08.2011

Die häufigsten Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen

1. Abwerbung von Mitarbeitern. Ein Mitarbeiter darf Ihnen keine anderen Mitarbeiter abwerben. Abwerbung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter beharrlich auf einen anderen einwirkt, sodass dieser bei Ihrem kündigt und bei einem anderen Unternehmen eine Arbeitsstelle antritt.

2. Anpumpen von Kollegen. Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter dann kündigen, wenn er durch sein Schuldenmachen bei Arbeitskräften das Betriebsklima belastet, z. B. weil er das Geld nicht zurückzahlt.

3. Aufhetzen anderer Mitarbeiter gegen Vorgesetzte oder den Arbeitgeber.
Kündigen darf der Arbeitgeber wenn ein Mitarbeiter Kolleginnen und Kollegen gegen ihn aufbringt, z. B. zum Vertragsbruch aufhetzt. Kein Kündigungsgrund: Ein kollegialer Rat an einen Kollegen, z. B. sich gegen eine Versetzung zur Wehr zu setzen.

4. Anzeige gegen Führungskräfte oder den Arbeitgeber
, z. B. Strafanzeigen, steuer- und ordnungsbehördliche Verfahren. Der Arbeitgeber darf ordentlich kündigen und zwar sogar dann, wenn die Behauptungen wahr sind, weil Mitarbeiter Schweigepflicht haben. Ausnahme: Durch die Anzeige werden höherwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben geschützt.

5. Arbeitspapiere werden nicht abgegeben.
Gibt ein Mitarbeiter trotz wiederholter Aufforderung seine Arbeitspapiere nicht an den Arbeitgeber heraus, darf der Arbeitgeber ordentlich, unter Umständen sogar außerordentlich .
6. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Gibt ein Mitarbeiter den „gelben Schein“ einmal nicht ab, ist dies noch kein Kündigungsgrund. Wiederholt sich der Vorfall nach vorheriger , darf der Arbeitgeber ordentlich kündigen. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer war in der Lage, seine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen.

7. Arbeitsverweigerung.
Führt ein Arbeitnehmer eine Arbeit schuldhaft nicht aus, auf die er Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag Anspruch hat, darf er ordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn sich der Mitarbeiter dauerhaft weigert zu arbeiten.

8. Betriebsfrieden stören.
Ein Mitarbeiter stört den Produktionsablauf oder das geordnete Zusammenleben der Betriebsgemeinschaft, z. B. parteipolitisches Engagement, verbale Angriffe Unternehmensangehöriger.

9. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausplaudern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht nach außen tragen. Das rechtfertigt eine (außer-)ordentliche Kündigung.

10. Fehl-, Schlecht- und unzureichende Arbeitsleistung.
Der Arbeitgeber darf ordentlich kündigen, wenn sich die Vorfälle wiederholen und er vorher abgemahnt hat.

11. Geschenke und Schmiergelder.
Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, wie Taschenkalender, Kugelschreiber usw. zählen nicht zu den Geschenken. Nimmt ein Mitarbeiter aber trotz Ihres Verbots Geschenke an bzw. bewegen sich die Geschenke in einem Rahmen, der eine Bestechung vermuten lässt, darf er in schwerwiegenden Fällen sogar außerordentlich kündigen.

12. Kontrollen umgehen.
Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist berechtigt, wenn ein Mitarbeiter z. B. durch seinen Kollegen abstempeln lässt, während er selbst sich nicht mehr im Betrieb aufhält.

13. Krankheitsandrohung.
Droht ein Mitarbeiter, sich krankschreiben zu lassen, wenn der Arbeitgeber z. B. seinen Urlaubsantrag ablehnen, darf er ihm fristlos kündigen.

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