24.10.2010

Die wichtigsten Fristen für Betriebsräte

Auch Betriebsräte haben Fristen einzuhalten.

1.    Ihr Arbeitgeber hat Sie vor jeder Kündigung von Arbeitnehmern anzuhören.
Die Anhörung zur Kündigung ist in § 102 Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. Sie haben gegen eine ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers innerhalb von 1 Woche nach vollständiger Information durch Ihren Arbeitgeber zu reagieren. Sie können die Zustimmung zur Kündigung erteilen, schriftliche Bedenken mitteilen oder der Kündigung widersprechen.  
Achtung:
Reagieren Sie gar nicht, gilt Ihre Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist als erteilt. Kündigt Ihr Arbeitgeber vor Ablauf der Wochenfrist, ist die unwirksam.

Die Wochenfrist verkürzt sich bei einer außerordentlichen, meistens fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers auf 3 Tage. Hier sollten Sie also schnellstens tätig werden.

Soll einem Betriebsratsmitglied gekündigt werden, müssen Sie zustimmen. Stimmen Sie nicht zu, kann Ihr Arbeitgeber versuchen, Ihre Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Dabei hat er eine 2-wöchige Frist aus § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten. Wird die Ersetzung der Zustimmung nicht während dieser Frist beantragt, ist das Recht zur Kündigung verwirkt. Eine Frist, in der Sie zustimmen müssen, gibt es allerdings insoweit nicht.

2.    Frist bei Einstellungen, Versetzungen, Um- und Eingruppierungen

Nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz haben Sie in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern das Recht, von Ihrem Arbeitgeber vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichtet zu werden. Der Arbeitgeber muss Ihre Zustimmung zu jeder Maßnahme einholen!

Möchten Sie die Zustimmung verweigern, sind die einzelnen Gründe in § 99 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz aufgeführt.

Die Frist: Die Verweigerung und die Gründe haben Sie innerhalb von 1 Woche nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Geht innerhalb der Frist bei Ihrem Arbeitgeber nichts ein, gilt Ihre Zustimmung als erteilt!

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