27.07.2011

Diese Rechte hat der Mitarbeiter im Rahmen des Erziehungsurlaubs

Ein Angestellter hat, wenn er in Erziehungsurlaub verschiedene Rechte. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten zusammengefasst:

Wegfall der Arbeitspflicht

Während des Erziehungsurlaubs (seit 2001 offiziell „Elternzeit“)  verliert der Mitarbeiter seinen Vergütungsanspruch, denn es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn.“

Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Wenn der Mitarbeiter längerfristig – etwa 2 Jahre – in Erziehungsurlaub gehen will, hat er Anspruch auf ein Zwischenzeugnis (LAG Köln, Urteil vom 30.8.2007, Az. 10 Sa 482/07).
Recht auf eine Sonderzuwendung?

Ob Ihr Arbeitgeber eine Sonderzuwendung – etwa eine Weihnachtsgratifikation – für die Dauer des Erziehungsurlaubs kürzen darf, hängt davon ab, was Anlass für die Zuwendung ist:

Die Sonderzahlung wird geleistet für… … die weitere Betriebstreue des Mitarbeiters … die im Jahr geleistete Arbeit … sowohl für die Betriebstreue als auch für die Arbeitsleistung
Automatische Anspruchskürzung aufgrund des Erziehungsurlaubs? Nein Ja Nein
Vertragliche Anspruchskürzung für den Erziehungsurlaub zulässig? Nein Nicht notwendig Ja

Besonderer Kündigungsschutz

Durch den Erziehungsurlaub kommt der Mitarbeiter in den Genuss eines besonderen Kündigungsschutzes (§ 18 BEEG). Ihr Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter im Erziehungsurlaub dann nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung kündigen.

Ausnahme:
Ihr Arbeitgeber beschäftigt einen Mitarbeiter während seines Erziehungsurlaubs, die er bei einem anderen Arbeitgeber genommen hat. Das Kündigungsverbot des § 18 BEEG gilt dann nicht (BAG, Urteil vom 2.2.2006, Az. 2 AZR 596/04).

  • Wann der besondere Kündigungsschutz einsetzt
  • Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Antragstellung, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn des Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG).

Beispiel: Elternzeit ist heikel in der Probezeit
Herr Krautmann hat am 1.10.2009 bei Ihrem Arbeitgeber im Betrieb begonnen und befindet sich noch in der Probezeit. Am 7.1.2010 stellt er einen Antrag auf Elternzeit – für die Zeit ab dem 10.3.2010, dem voraussichtlichen Entbindungstag. Kann Ihr Arbeitgeber Herrn Krautmann noch kündigen, da absehbar ist, dass er ihn nicht übernehmen möchte? Ja, er kann. Der Kündigungsschutz greift aufgrund der 8-Wochen-Regelung erst ab dem 13.1.2010. Erst ab diesem Tag ist Ihrem Arbeitgeber die Kündigung verwehrt.

Wann Ihr Arbeitgeber trotz Sonderkündigungsschutzes kündigen darf

In „besonderen Fällen“ ist Ihr Arbeitgeber doch zu einer Kündigung berechtigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG). Danach kommt in diesen 4 Fällen eine Kündigung infrage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG):

  • Die Betriebsabteilung, in der der Mitarbeiter in Elternzeit beschäftigt ist, wird stillgelegt. Er kann auch nicht in einer anderen Betriebsabteilung oder in einem anderen Betrieb Ihres Unternehmens eingesetzt werden.
  • Gleiches gilt, wenn der Betrieb oder die Betriebsabteilung, in der der Mitarbeiter beschäftigt ist, verlagert oder ausgelagert wird.
  • Der Mitarbeiter lehnt bei Wegfall der vertragsgemäßen Beschäftigung eine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab.
  • Würde das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit fortgesetzt, wäre die Existenz des Betriebs oder die wirtschaftliche Existenz gefährdet. Das betrifft vor allem Kleinbetriebe.Kündigung nur mit Genehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde
  • Selbst wenn ein besonderer Fall dieser Art vorliegt, darf Ihr Arbeitgeber dem Mitarbeiter im Erziehungsurlaub nicht gleich kündigen. Vielmehr muss die in Ihrem Bundesland für den Arbeitsschutz zuständige Stelle die Kündigung vorher für zulässig erklären.

Lehnt die jeweilige Arbeitsschutzbehörde den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Zumindest solange Ihr Arbeitgeber keinen Widerspruch einlegt. Eine gute Entwicklung für den betroffenen Mitarbeiter! Denn: Im Fall eines Kündigungsrechtsstreits halten sich die Arbeitsgerichte meist an die Ablehnung der Arbeitsschutzbehörde (BAG, Urteil vom 17.6.2003, Az. 2 ARZ 404/02)!

  • Welche Kündigungsfristen Ihr Arbeitgeber wann berücksichtigen muss
  • Liegt Ihrem Arbeitgeber hingegen die Zustimmung der Behörde vor, kann er kündigen. Bei einer ordentlichen Kündigung geht das natürlich nur unter Einhaltung der für den Mitarbeiter maßgeblichen Kündigungsfrist.

Achtung: Bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern können Auslauffristen gelten.

Tipp: Sie dürfen nicht umgangen werden
Natürlich darf Ihr Arbeitgeber Ihre Anhörung vor Ausspruch der Kündigung nicht vergessen (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)), sonst ist die Kündigung per se nichtig!

Urlaubsübertragungs- oder -abgeltungsanspruch

Den im Jahr des Elternzeitantritts noch offenen Urlaub muss Ihr Arbeitgeber dem Mitarbeiter im laufenden Jahr nach der Elternzeit oder im darauffolgenden Urlaubsjahr gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Der Erziehungsurlaub führt also nicht einfach zum Verfall des alten Erholungsurlaubs.

Beispiel: Urlaub bleibt erhalten
Frau Hahn hatte noch 8 Resturlaubstage, als sie sich am 18.11.2009 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes in Elternzeit verabschiedet hat. Ihren Resturlaub aus 2009 kann Frau Hahn nach ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz 2012 oder aber auch erst 2013 nehmen.

Neu ist, dass der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub auch auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit für ein weiteres Kind übertragen werden kann. Voraussetzung ist nur, dass sich die 2. Elternzeit unmittelbar an die erste Elternzeit anschließt (BAG, Urteil vom 20.5.2008, Az. 9 AZR 219/07).

Beispiel: So kann übertragen werden
Frau Hahn bringt am 5.10.2011 noch ein Kind zur Welt, für das sie wiederum ihren vollen Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt. Die Elternzeit für das 1. Kind endet im September 2011. Da die Elternzeit für das 2. Kind nahtlos folgt (bis 2014), kann Frau Hahn den Resturlaub aus 2009 noch in den Jahren 2014 oder 2015 nehmen.

Achtung: Endet das Arbeitsverhältnis während der späteren Elternzeit oder wird es im Anschluss daran nicht fortgesetzt, muss Ihr Arbeitgeber den alten Resturlaub auszahlen.

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