09.08.2011

Fristlose Kündigung: So schnell kann es gehen

Kündigung wegen einer Messerattacke. So lautet ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (6.1.2009, Az. 5 Sa 313/08). „Klar“, werden Sie denken, „das klingt einleuchtend.“ Allerdings war es zu der Tätlichkeit nicht im Betrieb gekommen. Sie war vielmehr außerhalb des Betriebs in einem familiären Konflikt passiert. Warum das Gericht die unter diesen Umständen stehen ließ, lesen Sie im Folgenden.

Ein war bei dem gleichen Arbeitgeber angestellt wie seine geschiedene Frau. Das frühere Paar hat 2 gemeinsame Kinder, die bei der Mutter leben. Eine Meinungsverschiedenheit darüber, wie intensiv die Kinder zu betreuen seien, ärgerte den Beschäftigten so sehr, dass er seiner Frau nachts auf der Straße auflauerte. Er beschimpfte sie und stach schließlich mehrfach mit dem Küchenmesser auf sie ein.

Die Frau trug eine ca. 2 cm lange Schnittwunde bis auf den Knochen des Schulterblatts davon. Sie war deshalb für längere Zeit arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer wurde wegen der Tätlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Als der Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, kündigte er fristlos. Der Arbeitnehmer reagierte mit einer .

Fristlose Kündigung wirksam

Mit dieser hatte er allerdings keinen Erfolg. Die Richter entschieden, der Arbeitgeber habe das Beschäftigungsverhältnis wirksam fristlos gekündigt (§ 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Bei der Kündigung kommt es auf die Auswirkungen im Betrieb an

Sie stellten klar, dass ein tätlicher Angriff auf einen Kollegen grundsätzlich geeignet sei, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gelte auch, wenn die Kündigung wie hier außerhalb des Betriebs aus rein familiären Gründen erfolge. Und zwar dann, wenn das außerbetriebliche Verhalten sich innerbetrieblich auswirke.

Das sei hier der Fall gewesen. Die Messerattacke zog einerseits die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin inklusive Entgeltfortzahlung nach sich. Andererseits stören die durch die Tätlichkeit ausgelösten Spannungen den Betriebsfrieden.

Fazit: Eine Tätlichkeit auf einen Kollegen bzw. eine Kollegin rechtfertigt in manchen Fällen auch eine fristlose Kündigung, wenn sie außerhalb des Betriebs vorgenommen wird.


Tipp:
Sie als können  in der Anhörung zu einer solchen Kündigung die wahren Beweggründe Ihres Arbeitgebers durch Fragen zu klären. Haken Sie nach, wenn Sie das Gefühl haben, ein außerbetriebliches Verhalten wirkt sich nicht innerbetrieblich aus.

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