Sind Sie im Betriebsrat? Dann kennen Sie sicherlich das Problem:
Und das alles sollen Sie nebenbei und am Arbeitsplatz regeln. Müssen Sie sich für diese Tätigkeiten bei Ihrem Arbeitgeber abmelden?
Genau dass, wollte ein Betriebsrat vom Bundesarbeitsgericht festgestellt erhalten. Soweit haben sich die Erfurter Richter aber nicht aus dem Fenster gelehnt (Beschluss vom 29.06.2011, Az.: 7 ABR 135/09).
Es hat festgestellt, dass ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich die Verpflichtung hat, sich auch bei Betriebsratsaufgaben am Arbeitsplatz abzumelden. Grund der Abmeldepflicht ist, dass der Arbeitgeber für eine vernünftige Vertretung sorgen kann. Schließlich sollen die Arbeiten grundsätzlich nicht liegen bleiben.
Und genau hier ist auch die Grenze zu ziehen. Wenn klar ist, dass für die Dauer der Betriebsratstätigkeit keine Vertretungen erfolgen würden und die Arbeit einfach liegen bleibt, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Das würde letztendlich keinen Sinn machen. Somit ist die Grenze im Einzelfall zu ziehen.
Verlangt Ihr Arbeitgeber jedoch nachträglich, dass Sie die Gesamtdauer der geleisteten Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz mitteilen, haben Sie dem nachzukommen. Auch dies ist für Sie wichtig zu wissen!