19.07.2011

Haben wir ein Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeiterhöhung?

Die Frage einer Leserin lautet: „Unser Arbeitgeber hat vor Kurzem die Arbeitszeit von einigen Arbeitnehmern um 2 bis 3 Stunden erhöht. Und zwar ohne dies in irgendeiner Form mit den Kollegen schriftlich zu vereinbaren. Uns als Betriebsrat hat er vorher nicht beteiligt. Wir sind der Ansicht, dass wir Mitbestimmungsrechte haben. Er sieht das jedoch anders und beruft sich auf sein Direktionsrecht. Wie ist die Rechtslage?“

Meine Antwort:
Ihrer Schilderung nach zu urteilen, leisten die betroffenen Kollegen Überstunden. Und da haben Sie als Betriebsrat grundsätzlich ein Wörtchen mitzureden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Ihr Arbeitgeber muss stets Ihre Zustimmung einholen, bevor er Überstunden anordnet.

Als Betriebsrat können Sie die Zustimmung verweigern. Das hat zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen muss. Bevor er die jeweilige Maßnahme umsetzt, muss er deren Entscheidung abwarten. Nur wenn diese zu seinen Gunsten ausfällt, darf er mit seinem Vorhaben durchstarten.

Achtung: Ihr Mitbestimmungsrecht entfällt grundsätzlich nur, wenn es lediglich um die individuellen Besonderheiten und Wünsche eines einzelnen Beschäftigten geht. Ihrer Beschreibung nach handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Es sind vielmehr mehrere Arbeitnehmer von der Erhöhung betroffen. Ihr Arbeitgeber hätte deshalb zunächst Ihre Zustimmung einholen müssen. Das gilt übrigens auch, wenn es sich um einen Eil- bzw. Notfall handeln würde.

Mein Tipp: Als Betriebsrat können Sie das Vorgehen Ihres Arbeitgebers unterbinden, indem Sie ein Arbeitsgerichtsverfahren einleiten. Je nachdem, wie dringend die Angelegenheit ist, können Sie Ihren Arbeitgeber zudem in einem Eilverfahren dazu verdonnern lassen, sein Vorgehen zu unterlassen.

So gehen Sie am besten vor:

Ich an Ihrer Stelle würde das konkrete Vorgehen allerdings davon abhängig machen, wie die Betroffenen die Anordnung aufgenommen haben. Kommen vonseiten Ihrer Kollegen keine Beschwerden und ist die Anordnung von Überstunden bei Ihnen grundsätzlich geregelt (z. B. in einer Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag oder in den Arbeitsverträgen der Betroffenen), würde ich Ihren Arbeitgeber in einem Schreiben deutlich darauf hinweisen, dass er Ihre Mitbestimmungsrechte verletzt hat. Zudem würde ich darauf eingehen, dass Sie als Betriebsrat die Verletzung Ihrer Beteiligungsrechte grundsätzlich nicht akzeptieren.

Etwas anders würde ich vorgehen, wenn Ihre Kollegen mit der Anordnung der Überstunden nicht einverstanden sind. In diesem Fall sollten Sie sich umgehend um ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber bemühen. In diesem sollten Sie ihm klarmachen, dass Sie die Missachtung Ihrer Beteiligungsrechte nicht tolerieren. Sagen Sie ihm, dass Sie der Anordnung nicht zustimmen, und drohen Sie ihm deutlich an, dass Sie – wenn Ihr Arbeitgeber an den Überstunden festhalten will – vor das Arbeitsgericht ziehen. Weigert er sich weiterhin, die Anordnung zurückzunehmen, wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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