27.07.2011

Hochzeit, Geburt, Umzug: Wie viel Sonderurlaub Ihren Kollegen zusteht

Unter Urlaub werden im allgemeinen Sprachgebrauch alle Zeiten verstanden, in denen Sie und Ihre Kollegen von der Arbeitspflicht befreit sind. Allerdings wird im Arbeitsrecht zwischen dem Erholungsurlaub und sonstigen Freistellungen – mit und ohne Entgeltfortzahlung – unterschieden. Eine bezahlte Freistellung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Und zwar nur, wenn Sie als Betriebsrat bzw. Ihre Kollegen aus persönlichen Gründen unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeit gehindert sind (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Wann genau Sie einen Anspruch haben, entnehmen Sie der folgenden Übersicht.Wichtig: § 616 BGB sagt nicht konkret, wie lange Sie und Ihre Kollegen im Einzelfall von bezahltem Sonderurlaub profitieren. Maßgeblich ist die objektiv notwendige Zeit.

Sonderurlaub bei familiären Anlässen

Bei familiären Anlässen oder einem Umzug sind das in der Regel ein bis 2 Tage. Bei der Pflege eines kranken Kindes sind – je nach Krankheitsfall – bis zu 5 Tage drin. Zudem können Sie Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben. Der kann höher sein. Er kommt häufig zum Tragen, wenn es um die Pflege eines kranken Kindes geht.

Kein zusätzlicher Anspruch auf Sonderurlaub

Außerdem: Fällt ein persönliches Ereignis in eine Zeit, in der Ihr Kollege ohnehin nicht gearbeitet hätte (z. B. Todesfall während eines Urlaubs), hat der Kollege keinen zusätzlichen Anspruch auf Sonderurlaub.

Tipp: Informieren Sie betroffene Kollegen in der jeweiligen Situation, dass sie nicht ihren Erholungsurlaub verbrauchen müssen, sondern – je nach Anlass – von ein bis 2 Tagen Sonderurlaub profitieren können.
Anlass Haben Sie ein Recht auf Sonderurlaub?
Arztbesuch Nur wenn der Arztbesuch nicht mehr zu verschieben ist, z. B. wegen akuter Beschwerden. Auch wenn die Vereinbarung eines Termins außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist, haben Sie einen Anspruch. Profitieren Sie allerdings von Gleitzeitregelungen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen keine Zeitgutschrift gewähren (Landesarbeitsgericht Köln, 10.2.1993, Az. 8 Sa 984/92).
Behördengänge Umstritten. Es hängt letztlich von der Kulanz Ihres Arbeitgebers ab.
Ehrenamtliche Tätigkeiten Grundsätzlich nein. Ausnahmsweise haben Sie einen Anspruch, wenn Sie einen Katastropheneinsatz des Technischen Hilfswerks oder der freiwilligen Feuerwehr unterstützen.
Außergewöhnliche familiäre Ereignisse Ja. Sie haben einen Anspruch, wenn es um die eigene Hochzeit oder die Silber- bzw. goldene Hochzeit Ihrer Eltern, die Geburt oder Hochzeit Ihres Kindes oder den Tod eines nahen Angehörigen geht.
Gerichtstermine Nein bei Terminen in eigener Sache. Ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht aber, wenn Sie als Zeuge vor Gericht aussagen oder als Schöffe tätig sind.
Kinderbetreuung wegen Erkrankung des Kindes Ja, wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist und keine andere im Haushalt lebende Betreuungsperson verfügbar ist.
Umzug     Ja, sofern der Umzug während der Arbeitszeit objektiv notwendig ist. Beispiel: Veränderung des Arbeitsortes.
Verkehrsstörungen Stehen Sie im Stau oder verhindert ein Streik der öffentlichen Verkehrsbetriebe, dass Sie zur Arbeit kommen können, haben Sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.
Wegeunfall Haben Sie hingegen auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, haben Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.

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