21.06.2011

Ihre Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat beim Arbeitsschutz

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eröffnet Ihnen als Rahmenregelung im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten.

Das heißt: Sie können bei allen betrieblichen Regelungen mitreden, die Ihr Arbeitgeber aufgrund einer öffentlichrechtlichen Rahmenvorschrift treffen muss, bei deren Gestaltung er aber einen Handlungsspielraum hat. Insoweit können Sie bei der Auswahl des Spielraums mitbestimmen.

Kein Mitbestimmungsrecht haben Sie allerdings, wenn staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften solche Anforderungen an Ihren Arbeitgeber stellen, dass ihm keine Wahlmöglichkeiten bleiben.

Welche Vorschriften, ist nicht immer eindeutig erkennbar und deshalb z. T. umstritten. Sicher ist, dass das Arbeitsschutzgesetz viele Generalklauseln enthält. Diese geben einen Rahmen vor.

Das heißt für Sie: Sie können überall dort mitbestimmen, wo und soweit Arbeitsschutzvorschriften Ihrem Arbeitgeber Spielraum lassen, eine Angelegenheit auf diese oder jene Weise zu regeln.

Gefährdungsbeurteilung erfordert Ihre Mitbestimmung als Betriebsrat

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zudem klargestellt, dass beispielsweise die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) über Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG und § 3 Bildschirmverordnung) und über die Unterweisung der Arbeitnehmer (§ 12 ArbSchG) Rahmenvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 7 BetrVG sind. Deshalb können Sie als Betriebsrat mitbestimmen, wenn es um die Gestaltung geht (BAG, 8.6.2004, Az. 1 ABR 13/03).

Darüber hinaus können Sie mitbestimmen, wenn Veränderungen an den Arbeitsplätzen Ihrer Kollegen vorgenommen werden. Und zwar, wenn es sich um Veränderungen handelt, die Ihre Kollegen in besonderer Weise belasten. Widersprechen diese Maßnahmen den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über eine gesunde Gestaltung der Arbeit, können Sie als Betriebsrat eine angemessene Maßnahme zur Abwendung bzw. Milderung verlangen (§ 91 BetrVG).

Bestellung des Sicherheitsbeauftragten ist mitbestimmungspflichtig

Als Betriebsrat haben Sie außerdem ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung oder Abberufung von Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten (§ 9 Arbeitssicherheitsgesetz).

Achtung: Das gilt nur, wenn diese in Ihrem Betrieb fest angestellt sind. Arbeitet Ihr Arbeitgeber hingegen mit freiberuflichen Fachkräften zusammen, beschränken sich Ihre Verpflichtungen auf das Anhörungsrecht bei der Verpflichtung der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und im Folgenden bei der Erweiterung bzw. Beschränkung der Aufgaben.

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