01.08.2010

Internet auf dem Vormarsch – auch einzelne Betriebsratsmitglieder haben Ansprüche

Lange Zeit war es umstritten, ob ein Betriebsrat als Gremium einen Internetanschluss beanspruchen kann. Die Rechtsprechung hat dies so gelöst, dass immer dann, wenn der Arbeitgeber selber mit einem Internetzugang arbeitet, auch der Betriebsrat einen Anspruch darauf hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 14.07.2010, Az.: 7 ABR 80/08, sogar entschieden, dass der Betriebsrat einen Internetzugang und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder verlangen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers dem entgegenstehen.  
Den Anspruch entnimmt das BAG ebenfalls aus § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung über erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

Der Betriebsrat hat nach dem BAG einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob er einzelne Dinge benötigt oder nicht. Dabei hat er auch die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, insbesondere die diesem entstehenden Kosten zu berücksichtigen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat innerhalb seines Beurteilungsspielraums zu Recht angenommen, dass Internetanschlüsse für die einzelnen Betriebsratsmitglieder der Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats dient. So können Sie beispielsweise einzelne Betriebsratssitzungen vorbereiten. Gleiches gilt für die Einrichtung einzelner E-Mail-Adressen. Auch die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit außenstehenden Dritten kann Teil der Betriebsratstätigkeit sein. Zu denken ist hier beispielsweise an die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt des Betriebsrats oder der Gewerkschaft.

Das BAG ging sogar noch weiter als das vorinstanzliche Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht: Sämtlichen Mitgliedern des Betriebsrats sind E-Mail-Adressen zur Verfügung zu stellen. Das Kosteninteresse des Arbeitgebers steht dem nicht entgegen, da sämtliche Betriebsratmitglieder an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind.

Also, geschafft!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Elternzeit – Müssen Mitarbeiter zu einer Betriebsversammlung eingeladen werden?

Viele Arbeitnehmer möchten von ihrer Firma während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit am liebsten gar nichts hören. Es gibt aber auch andere Fälle. So berichtete mir neulich eine Arbeitnehmerin, dass bei ihrem... Mehr lesen

23.10.2017
Wann die Vergütung sittenwidrig ist

Der Fall: Eine Dessoushändlerin in Sachsen arbeitete für 6 € in der Stunde. Sie ist gelernte Fachverkäuferin. Sie hätte daher gern mindestens 2/3 des ortsüblichen Tariflohns verdient, der in etwa bei 12,34 € liegt. Die... Mehr lesen