21.06.2011

Kennen Sie die Antworten auf diese 10 Fragen zur Pflegezeit?

Rund 2,2 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Etwa 2/3 werden von Angehörigen gepflegt – oft mit hohem Zeitaufwand. Unter den Pflegenden befinden sich zunehmend mehr Arbeitnehmer. Damit sie ihre Berufstätigkeit mit einer im Einzelfall notwendigen familiären Pflege besser vereinbaren können, wurde im Jahr 2008 das Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) erlassen. Zudem will die Familienministerin Kristina Schröder einen Rechtsanspruch für eine 2-jährige Pflegezeit durchsetzen.

Auch als Betriebsrat werden Sie mit diesem Thema konfrontiert. Dann nämlich, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Pflegezeit durchsetzen möchten. Deshalb hier die 10 häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Pflegezeit aus Betriebsratssicht für Sie:

1. Welche Beteiligungsrechte haben Sie als Betriebsrat?

Die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist grundsätzlich eine Sache, die Ihr Arbeitgeber und ein interessierter Kollege allein ausmachen. Das heißt allerdings nicht, dass Sie als Betriebsrat bei der Pflegezeit gar nichts zu sagen haben. Denn bei der Organisation einer Pflegezeit sind Ihre Mitbestimmungsrechte meist berührt.

So reden Sie z. B. mit, sofern durch die Inanspruchnahme einer Pflegezeit Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Auch bei der Personalplanung betroffen!

Auch wenn es um die Personalplanung (§ 92 BetrVG) für den personellen Ausgleich und die Mitbestimmung für die Arbeitszeit bei einer Teilfreistellung in der Pflegezeit geht, sind Sie gefragt: So ist z. B. die Frage, ob die Teilfreistellung wie gewünscht möglich ist, eine Personalplanungsangelegenheit.

Auch bei der Frage, wie die Abwesenheitszeiten von Ihren Kollegen ausgeglichen werden  können, haben Sie ein Wörtchen mitzureden.

Mitsprache bei der Arbeitszeit:

Beteiligungsrechte haben Sie als Betriebsrat zudem, wenn es um die Arbeitszeit geht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das betrifft vor allem den Fall der möglichen teilweisen Freistellung.

Mitsprache bei einer „Ersatz-Einstellung“:

Wie bei jeder anderen Einstellung, so reden Sie auch bei der Einstellung einer Ersatzkraft für einen in Pflegezeit befindlichen Kollegen mit (§ 99 BetrVG). Dabei sollten Sie besonders darauf achten, dass die Einstellung auch nur entsprechend der geplanten Pflegezeit und der notwendigen Einarbeitungszeit befristet erfolgt.

Mitsprache bei einer Versetzung:

Sieht zunächst alles so aus, als würde ein pflegender Arbeitnehmer ohne Probleme an seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren können, und weist Ihr Arbeitgeber dem Kollegen bei der Rückkehr plötzlich einen neuen Arbeitsplatz zu, dann handelt es sich um eine Versetzung, und Sie müssen beteiligt werden (§ 95 BetrVG).

Tipp: Erfahren Sie, dass Ihr Arbeitgeber einen Kollegen nach seiner Rückkehr nicht mehr an seinem früheren Arbeitsplatz weiterbeschäftigen will, treten Sie umgehend an Ihren Arbeitgeber heran.

Neben diesen speziellen Beteiligungsrechten, die im Einzelfall zum Tragen kommen, haben Sie und Ihre Kollegen aus dem Betriebsrat einen Informationsanspruch. Ihr Arbeitgeber muss Sie über alle Fälle der Pflegezeit und der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Pflege informieren (§ 80 Abs. 2 BetrVG).

2. Welche Aufgaben haben Sie bei der Pflegezeit?

Als Betriebsrat haben Sie die Verpflichtung, zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Regeln einhält (§ 80 Abs. 1 BetrVG). Das gilt auch für die Pflegezeit. Sie müssen also von sich aus dafür sorgen, dass die Bestimmungen zur Pflegezeit in Ihrem Betrieb eingehalten werden. Am besten schließen Sie eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema ab, in der Sie die Einzelheiten regeln.

3. Welche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pflegezeit?

Alle abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Beschäftigte sowie Heimarbeiter) können Rechte aus dem Pflegezeitgesetz geltend machen. Tritt ganz plötzlich ein Pflegefall ein, ist auch eine kurzzeitige Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen möglich.

4. Kann die Pflegezeit mehrmals genommen werden?

Eine Pflegezeit darf grundsätzlich für jeden pflegenden Angehörigen nur einmal und nur für maximal 6 Monate beantragt werden. Geschwister oder Eheleute können sich die Pflegezeit für Ihre Eltern bzw. Schwiegereltern aufteilen.

Die Fragen und Antworten 5 bis 10 liefere ich Ihnen in dem kommenden Beitrag.

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