08.07.2011

Kleiderordnung: Was dieses Urteil für Sie als Betriebsrat bedeutet:

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine bestimmte Kleiderordnung vorschreiben. Muss hierbei aber sowohl Ihre Mitbestimmungsrechte als auch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer beachten.

Zu Ihren Mitbestimmungsrechten hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2007 klar Stellung genommen (Az. 1 ABR 18/06).

Danach haben Sie ein Mitbestimmungsrecht, wenn Ihr Arbeitgeber zum Zweck eines einheitlichen Erscheinungsbilds Personalkleidung einführen will. Denn eine solche Maßnahme betrifft die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umfasst aber nicht die Frage, wer die Kosten für die einheitliche Kleidung tragen muss.

Betriebsvereinbarung zur Kleiderordnung

Das BAG hat in seiner Entscheidung den Antrag des Betriebsrats eines Spielcasinos zurückgewiesen. Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über eine Kleiderordnung geschlossen. Danach mussten die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit bestimmte Kleidungsstücke tragen. Diese sollten ihnen in einer Erstausstattung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Für die Ersatzbeschaffung sollten die Mitarbeiter mit Ausnahme der Pagen und der im Automatensaal eingesetzten Mitarbeiter selbst sorgen und erhielten im Gegenzug eine jährliche Kleiderpauschale.

Betriebsrat kündigt Betriebsvereinbarung

Mit Wirkung zum 31. 12. 2004 kündigte der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung. Sein Ziel war es, in neuen Verhandlungen einen Anspruch aller Arbeitnehmer auf Kostenübernahme für die Ersatzbeschaffung von Kleiderstücken durchzusetzen. Nachdem sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen konnten, wurde eine Einigungsstelle eingerichtet. Diese entschied, dass die Arbeitnehmer weiterhin bestimmte Kleidungsstücke tragen müssten. Sie äußerte sich aber nicht dazu, wer die Kosten für die Kleider tragen sollte. Der Betriebsrat focht den Spruch der Einigungsstelle deshalb vor Gericht an.

Einigungsstelle muss nicht über Kosten entscheiden

Die Richter hielten die Entscheidung der Einigungsstelle allerdings für richtig. Sie entschieden, dass die betriebliche Einigungsstelle nicht regeln könne, wer die Kosten einer einheitlichen Personalkleidung zu tragen hat. Denn die Einigungsstelle entscheidet grundsätzlich nur über mitbestimmungspflichtige Sachverhalte. Da die Kostentragungsfrage nicht von Ihrem Mitbestimmungsrecht erfasst sei, habe die Einigungsstelle insoweit nicht entscheiden können.

Tipp:Da das Beschaffen von Dienstkleidung unter Umständen nicht unerhebliche Kosten verursacht, sollten Sie als Betriebsrat sich trotzdem bemühen, mit Ihrem Arbeitgeber eine für Ihre Kollegen günstige und klare Regelung zu treffen.

Bedenken Sie insoweit: Ihr Arbeitgeber kann Bekleidungsvorschriften nur fordern, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Beispiel: Busfahrer, um die Zugehörigkeit zu den Verkehrsbetrieben zu verdeutlichen; Ärzte und Krankenschwestern bzw. -pfleger, um die Einhaltung gewisser Hygienestandards zu signalisieren.

Dennoch sitzt Ihr Arbeitgeber in vielen Fällen am längeren Hebel. Damit Sie und Ihre Kollegen nicht unverhältnismäßig belastet werden, müssen Sie die entsprechenden Verhandlungen mit viel Fingerspitzengefühl führen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema