Ein Leser schrieb mir: „Unser will das kürzen, da unser Unternehmen noch nicht ganz so gut aus der Krise gekommen ist wie andere. Das will er im Rahmen einer tun. Für uns stellt sich die Frage, ob das überhaupt möglich ist …“
Klare Antwort: Das geht nicht (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, 16.4.2008, Az. 2 Sa 330/07). Denn wenn der Arbeitgeber bislang regelmäßig Weihnachtsgeld – zum Beispiel in Höhe eines Monatsgehalts gezahlt hat – und das über mehr als 3 Jahre hinweg, ist eine entstanden. Diese kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht gebrochen werden. (Gilt ein Tarifvertrag, kann der durch eine Betriebsvereinbarung ohne Öffnungsklausel auch nicht durchbrochen werden.)
Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung zudem darauf hin, dass der Arbeitgeber die Zahlung auch deshalb auf Grund einer Betriebsvereinbarung nicht einstellen darf, weil das genannte Günstigkeitsprinzip gilt. Danach bleibt eine günstigere arbeitsvertragliche Regelung auch gegenüber einer nachträglich verschlechternden Betriebsvereinbarung wirksam.