Die Coronakrise hat den Gesetzgeber beim Thema Kurzarbeitergeld gefordert. Und er hat sehr schnell reagiert, um den vielen kleineren und mittleren Unternehmen die wirtschaftliche Existenz zu sichern. Im Eilverfahren sind erleichterte Kurzarbeitergeldregelung beschlossen worden.
WICHTIG: Das „Corona-Kurzarbeitergeld“ kann bereits jetzt beantragt werden. Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Die teilte Bundesarbeitsminister Heil am 16.3.2020 mit.
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Viele Unternehmen bekamen die Auswirkungen der Coronapandemie sehr schnell zuspüren,vielerorts machen sich existenzielle Ängste breit. Es gibt aber auch eine positive Nachricht: Der Gesetzgeber hat kurzfristig reagiert und in einem Eilverfahren den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert.
Diese Neuregelungen gelten
WICHTIG: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Kurzarbeitergeld 60% des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 %. Diese gesetzlichen Neuregelungen gelten bis zum 31.12.2021. Kurzarbeitergeld ist beider BA zu beantragen. Das ist online auf der Webseite der BA möglich: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
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HINWEIS: Kurzarbeit kann aufgrund tarifvertraglicher Regelung, Betriebsvereinbarung oder einer Klausel im Arbeitsvertrag angeordnet werden. Mit der folgenden Musterklausel lässt sich der Handlungsspielraum erheblich verbessern.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung angezeigt ist (§§ 169 ff. SGB III).
Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass für die Dauer der Kurzarbeit die Vergütung dem Verhältnis der verkürzten zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend reduziert wird.
Es zahlt sich aus, wenn in einer Krise erfahrene Mitarbeiter und deren Know-how im Betrieb gehalten werden können.
Wenn dagegen vorschnell Mitarbeiter entlassen werden, müssen potenzielle neue Mitarbeiter erst einmal gefunden und dann mühsam angelernt bzw. eingearbeitet werden.
Kurzarbeit sichert den Erhalt von Arbeitsplätzen. Die Vorteile liegen auf beiden Seiten: Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz und bekommt mindestens 60 % des Verdienstausfalls weitergezahlt. Kurzarbeit bietet Betrieben die Chance, nach einer Krise schneller wieder durchzustarten, und hilft dabei, Zeiten betrieblichen Beschäftigungsmangels zu überbrücken.
Falls strukturelle Änderungen nicht dauerhaft sind, kann Kurzarbeit eine sinnvolle Lösung darstellen. Denn anders als bei einer Kündigung werden die Arbeitszeit und entsprechend das Arbeitsentgelt nur temporär gekürzt.
Gründe für Kurzarbeit können beispielsweise sein:
Bei der Gestaltung der Kurzarbeit sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar. Die Verkürzung der Arbeitszeit kann beispielsweise
Kurzarbeit ist niemals eine Dauerlösung, sondern immer nur ein zeitlich begrenztes Mittel. Nach § 104 Abs. 1 SGB III beträgt die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld maximal 6 Monate, zurzeit allerdings 12 Monate. Liegen außergewöhnliche Verhältnisse vor – wie es aktuell durch die Coronakrise der Fall ist – kann die Höchstdauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Das Kurzarbeitergeld ist zwar keine Leistung des Arbeitgebers, sondern der öffentlichen Hand in Gestalt der Arbeitsagentur an die Mitarbeiter, dennoch gibt der Gesetzgeber Arbeitgebern gewisse Mitwirkungspflichten auf.
Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist die schriftliche Anzeige des Arbeitsausfalls (§99 SGB III). Diese kann durch den Arbeitgeber oder durch den Betriebsrat erfolgen. Der Arbeitgeber hat der Anzeige eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung (= Betriebsrat) beizufügen.
So sind Sie während einer Pandemie mit einem Notfallplan gewappnet:
Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erteilen (§99 Abs. 3 SGB III). Zudem hat der Arbeitgeber die Aufgabe, das Kurzarbeitergeld zu berechnen und an die Mitarbeiter auszuzahlen (§320 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich dabei an der Höhe des Arbeitslosengeldes. Gemäß § 105 i. V. m. § 149 SGB III beträgt der Anspruch
siehe auch https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus