28.08.2010

Leiharbeit – so bestimmt der Betriebsrat mit

Die Leiharbeit ist wieder im Aufschwung. Leiharbeit, oder auch Zeitarbeit genannt, ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Ein Zeitarbeitsunternehmen überlässt einem anderen Betrieb einen oder mehrere Arbeitnehmer. Die Leiharbeiter erhalten meist weniger Geld als die übrigen Beschäftigten, da für sie eigene Tarifverträge abgeschlossen wurden mit meist sehr geringen Stundenlöhnen.
 
Wie aber bestimmt der Betriebsrat mit? Wie bei allen anderen Einstellungen auch, muss der Arbeitgeber des Entleihbetriebs seinen Betriebsrat beteiligen. Auch wenn es sich nicht zwangsläufig um eine Einstellung handelt, da Leiharbeiter betriebsfremde Arbeitnehmer sind, so ist dies doch ausdrücklich in § 14 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelt.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Auch hat er Unterlagen und Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Der Betriebsrat kann allerdings nur aus bestimmten Gründen die Zustimmung verweigern. Geregelt ist dies in § 99 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Hauptgründe sind hier

  • Verstöße gegen Gesetze oder
  • wenn in Folge der Maßnahme im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden. Das kann bspw. auch das Auslaufen von befristeten Arbeitsverträgen sein!

Ihr Betriebsrat sollte dies vor der Einstellung eines fremden Leiharbeitnehmers auf jeden Fall beachten!

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