16.06.2016

Sonderausgabe: Nicht ohne BEM!

Auch langzeiterkrankten Kollegen darf Ihr Arbeitgeber nicht ohne Weiteres personenbedingt kündigen. Viele Arbeitgeber greifen zwar dennoch schnell zur personenbedingten Kündigung. Die ist aber häufig gar nicht gerechtfertigt.

Ihr Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet, zunächst nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu suchen und Wiedereingliederungsmaßnahmen durchzuführen.

Dazu gehört auch die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Steht ein solches an, sind meist auch Sie gefragt. Die Betroffenen
wollen wissen, ob sie an einem solchen teilnehmen müssen. Sie interessieren sich, worum es inhaltlich geht und ob Sie zu beteiligen sind.

Als Betriebsrat sollten Sie deshalb die wichtigsten Fragen zu diesem Thema beantworten können. Sie lesen die Antworten in dieser Ausgabe auf den Seiten 1–5.

Kaufen Sie sich jetzt die 8-seitige Sonderausgabe zum Download und sind so rechtssicher und schnell inormiert!

Sonderausgabe lesen:

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Teil 3 – Arbeitsunfall

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach § 3 erhält ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zu 6 Wochen, sein Entgelt weiter. Voraussetzung ist... Mehr lesen

23.10.2017
Betriebsräte berichten von Verstößen gegen Datenschutz

Eine Studie des WSI bringt das ans Licht, was wir alle bereits seit Jahren vermuten: Mindestens jeder 7. Betrieb hat in den vergangenen 4 Jahren Vorschriften des Beschäftigten-Datenschutzes missachtet.   Mehr lesen

23.10.2017
Streik in der Kirche – geht das?

Dürfen Gewerkschaften und Arbeitnehmer gegen die evangelische und katholische Kirche streiken? Mit Urteil vom 03.03.2010 hat das Arbeitsgericht Bielefeld, Az.: 3 Ca 2958/09, eine Gewerkschaft zur Unterlassung von Streikmaßnahmen... Mehr lesen