Sie und die meisten Ihrer Kollegen verfügen heutzutage am Arbeitsplatz über einen Computer, der auch Zugang zum Internet hat. Informationen lassen sich so schnell beschaffen und auch versenden. Zudem haben Sie dadurch die Möglichkeit, das Internet privat zu nutzen. Der Blick in einschlägige Nachrichtenplattformen sowie das Lesen privater E-Mails gehören bei vielen
Arbeitnehmern zum Tagesauftakt. Dennoch: Im Arbeitsleben stellen sich bei der Internetnutzung einige Fragen, z. B., ob Sie und Ihre Kollegen das Internet privat nutzen dürfen und, wenn ja, in welchem Umfang. Mit dieser Frage hat sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich auseinandergesetzt (16.7.2015, Az. 2 AZR 85/15).
Der Fall:
Dem IT-Verantwortlichen eines Oberlandesgerichts war vorgeworfen worden, während seiner Arbeitszeit Raubkopien erstellt zu haben. Im Rahmen einer Geschäftsprüfung im März 2013 waren auf einem von ihm genutzten Computer mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien gefunden worden. Auf dem entsprechenden Computer war zudem ein Programm installiert worden, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Durch die im Zusammenhang mit der Geschäftsprüfung durchgeführten Untersuchungen stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet wurden. Im gleichen Zeitraum war in etwa die gleiche Anzahl DVD-Rohlinge vonseiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Die Cover für die Kopien wurden zudem auf einem Farbdrucker am Arbeitsplatz ausgedruckt.
Der
Arbeitgeber beließ es allerdings nicht bei diesen Untersuchungen. Er prüfte in der Folgezeit vielmehr weitere Rechner, die der Beschäftigte genutzt hatte. Dabei wurden weitere Audio-Dateien auf den Festplatten unterschiedlicher Computer gefunden. Auf die Vorwürfe angesprochen, räumte der Beschäftigte ein, DVDs erstellt zu haben. Die entsprechende Einlassung nahm er allerdings einige Tage später zurück.
Der
Arbeitgeber, das Land Sachsen-Anhalt, kündigte dem Beschäftigten daraufhin außerordentlich und fristlos. Und zwar mit Schreiben vom 18.4.2013. Mit Schreiben vom 13.5.2013 kündigte der
Arbeitgeber zudem ordentlich für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte. Der Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht (ArbG) und dem Landesarbeitsgericht (LAG) mit Erfolg. Das BAG sah es dann allerdings anders.
Außerordentliche Kündigung möglich
Die Entscheidung: Das ArbG und das LAG hatten die Kündigungen mit der Begründung, dass nicht klar sei, was der Kläger zum Kopieren bzw. Brennen beigetragen habe, für unwirksam erklärt. Das BAG hat diese Entscheidungen nun aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Die Richter stellten klar, dass eine außerordentliche Kündigung auch dann in Betracht komme, wenn der
Arbeitnehmer nicht immer selbst gehandelt habe, sondern auch mit Kollegen zusammengearbeitet habe und es diesen ermöglicht habe, Raubkopien zu erstellen.
Der Beschäftigte hatte sich unter anderem damit verteidigt, dass es ihm grundsätzlich erlaubt gewesen sei, sei- nen dienstlichen Computer für bestimmte
Zwecke auch privat zu nutzen. Die entsprechende Argumentation überzeugte die Richter allerdings nicht. Dem hielten sie vielmehr entgegen, dass die Tatsache,
dass Beschäftigten die teilweise private Nutzung des betrieblichen Computers eraubt sei, nicht die Erlaubnis zur Erstellung von Raubkopien einschließe.
Diese Schlüsse sollten Sie ziehen
Ihnen als
Betriebsrat führt die Entscheidung vor Augen, dass eine klare und detaillierte Regelung zur privaten Internetnutzung Ihnen und Ihren Kollegen Rechtsklarheit verschafft. Denn besteht keine betriebliche Vereinbarung, die die Grenzen einer privaten Nutzung eindeutig festlegt, ist das kein Freibrief für Sie und Ihre Kollegen. Sie können zwar von einer stillschweigenden Duldung ausgehen, solange Sie das Internet nur in einem geringfügigen Umfang privat nutzen. Die häufige private Nutzung muss Ihr
Arbeitgeber allerdings nicht dulden. Bei Missbrauch, wie z. B. der Erstellung von Raubkopien, riskieren Sie eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung.
So können Sie sich einsetzen
Grundsätzlich ist es Sache Ihres
Arbeitgebers, festzulegen, ob und in welchem Umfang Sie und Ihre Kollegen das Internet privat nutzen dürfen. Bei der Entscheidung, ob er die private Nutzung überhaupt zulässt, haben Sie als
Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. An die Festlegung müssen Sie und Ihre Kollegen sich halten.
Entscheidet sich Ihr
Arbeitgeber, die private Nutzung des Internets zuzulassen, und will er die Voraussetzungen dafür regeln, haben Sie ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Sie müssen bei der Ausgestaltung der Regeln beteiligt werden.