19.05.2011

Rhetorikseminare für Betriebsräte können erforderliche Schulungen sein!

Betriebsratsmitglieder müssen geschult werden. Deshalb hat der Arbeitgeber Sie als Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen. Wichtige Voraussetzung: Die Schulungen müssen Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Arbeit erforderlich sind. Das Gesetz kennt auch keine Begrenzung der Häufigkeit oder Dauer solcher Schulungen.  
Nach dem Gesetz haben Betriebsräte Anspruch auf:

  • die Teilnahme an einer erforderlichen Schulung
  • Freistellung von der Arbeit bei Entgeltfortzahlung
  • Übernahme der Seminargebühren
  • Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie der Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt zum Seminarort

In einem neuen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts hatte sich das höchste deutsche Arbeitsgericht mit einem Betriebsratsvorsitzenden auseinanderzusetzen, der einem 13-köpfigen Betriebsrat vorsteht, freigestellt ist und Betriebsversammlungen leitet, an denen regelmäßig bis zu 400 Arbeitnehmer teilnehmen (Urteil vom 12.01.2011, Az.: 7 ABR 94/09).

Der Betriebsrat stellte mehrere Anträge auf Kostenübernahme für Schulungen für den Betriebsratsvorsitzenden. Die Arbeitgeberin weigerte sich jedoch in allen Fällen die Kosten zu übernehmen. Daraufhin beantragte der Betriebsrat, dass das Gericht feststellen soll, dass die Teilnahme an einem Rhetorikseminar erforderlich sei.

Da hatte der Betriebsrat allerdings nicht mit dem BAG gerechnet: Es hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Betriebsrat hätte hier mindestens Angaben zu Ort, Zeit, Kosten der Maßnahme und Auslagen zur Erforderlichkeit der Schulung treffen müssen. Ein allgemein gehaltener Antrag ist nicht möglich.

Das Gericht verweist die Betriebsräte darauf, dass Sie im Zweifelsfall erst an der Schulung teilnehmen müssen und danach gerichtlich klären können, ob dies berechtigterweise geschah und Ihr Arbeitgeber im Nachhinein die Kosten erstatten muss. Das Gericht spricht aber auch die Frage an, ob Betriebsräte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Vorschuss vom Arbeitgeber für die Kosten erhalten können. Letztendlich lässt es diese Frage jedoch offen, da sie nicht zu entscheiden war.

Fazit: Eine schlechte Entscheidung für Betriebsräte. Wer soll für die hohen Kosten der Schulungen in Vorlage treten? Insbesondere dann, wenn hinterher nicht genau feststeht, ob die Kosten tatsächlich ersetzt werden. Es bleibt nur eins: Betriebsräte sollten versuchen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Vorschuss zu verlangen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Trotz Arbeitsunfähigkeit ins Theater – Geht das?

Sie sind arbeitsunfähig erkrankt und geht es Ihnen richtig schlecht? Deshalb müssen Sie auch zum Arzt und Sie lassen sich wegen Ihrer starken Grippe für 1 Woche krankschreiben. Am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit geht es... Mehr lesen

23.10.2017
Azubi macht den Laden früher zu!

Hier hat eine Auszubildende ein richtiges Problem: Sie muss jeden Tag 10 Stunden im Laden stehen und das Geschäft auch größtenteils alleine führen. Der Chef kommt nur gelegentlich vorbei und verlangt, dass der Laden von 9:00... Mehr lesen