21.06.2011

Schwangerschaft und Arbeitsplatzsicherung: Wichtiges zum Mutterschutzgesetz

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen Schutz. Sie unterliegen den Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Dieses legt unter anderem Beschäftigungsverbote und Ruhezeiten für werdende Mütter fest.

Als Betriebsrat müssen Sie über die Einhaltung der Beschäftigungsverbote wachen und Ihrer schwangeren Kollegin beratend zur Seite stehen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen, auch geringfügig oder befristet Beschäftigte sowie Auszubildende (§ 1 Mutterschutzgesetz). Und zwar ab dem ersten Beschäftigungstag. In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Entbindung darf eine Arbeitnehmerin – außer auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin – nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Für Mütter von Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen. Bei Frühgeburten verlängert sich die Frist nach der Entbindung zusätzlich noch um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Mutterschutzgesetz).

Haben Arbeitnehmerinnen mit befristeten Verträgen auch Anspruch auf Mutterschutz?

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sind Besonderheiten in puncto Mutterschutz zu beachten: Ist das Beschäftigungsverhältnis in zulässiger Form befristet abgeschlossen worden, so unterfällt die Schwangere zwar während der Schwangerschaft und der anschließenden Nachfrist dem Mutterschutzgesetz; allerdings nur so lange, wie das befristete Arbeitsverhältnis überhaupt besteht. Das heißt: Endet das Arbeitsverhältnis automatisch durch die Befristung bereits vor dem Ende der Schwangerschaft, so hört damit auch grundsätzlich der Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz auf.

Welche Mitteilungspflichten haben Ihre schwangeren Kolleginnen?

Damit eventuell notwendige Arbeitsschutzvorkehrungen rechtzeitig getroffen werden können (§§ 2, 3 Mutterschutzgesetz), sollen Arbeitnehmerinnen, sobald sie von einer Schwangerschaft erfahren, ihrem Arbeitgeber diese mitteilen (§ 5 Mutterschutzgesetz). Da sie allerdings niemand dazu zwingen kann, haben es Ihre Kolleginnen letztlich selbst in der Hand, wann sie Ihrem Arbeitgeber die Botschaft überbringen.

Tipp: Raten Sie Ihren Kolleginnen, Ihren Arbeitgeber dann zu informieren, wenn relativ sicher ist, dass die Schwangerschaft bestehen bleibt.

Sollte Ihr Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis der Ärztin verlangen, weisen Sie betroffene Kolleginnen darauf hin, dass Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Bescheinigung übernehmen muss.

Genießt eine schwangere Kollegin Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz?

Vom Moment der Mitteilung an unterfällt eine schwangere Kollegin zudem dem besonderen Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG). Das Kündigungsverbot gilt vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Ihr Arbeitgeber kann während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Voraussetzung dafür, dass das Kündigungsschutzverbot greift, ist allerdings, dass Ihrem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist bzw. dass eine schwangere Kollegin Ihren Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informiert.

Arbeitsrecht: Was Ihr Arbeitgeber tun muss

Erhält Ihr Arbeitgeber von einer Schwangerschaft Kenntnis, ist er verpflichtet die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt) zu informieren, damit die Behörde die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrollieren kann.

Zudem muss Ihr Arbeitgeber entscheiden, ob die Kollegin noch an ihrem Arbeitsplatz beschäftigt werden kann. Denn Arbeitgeber sind verpflichtet, werdende und stillende Mütter so zu beschäftigen, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.

Tipp: Als Betriebsrat sollten Sie dafür sorgen, dass auch Ihre schwangeren Kolleginnen an Bildschirmarbeitsplätzen geschützt werden. An diesen Arbeitsplätzen kann häufig durch wechselnde Tätigkeiten und geeignete Pausenregeln gut vorgesorgt werden.

Welche Rolle haben Sie als Betriebsrat in Bezug auf den Mutterschutz?

Kann eine schwangere Kollegin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, muss Ihr Arbeitgeber ihr im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Tätigkeit zuweisen, die sie trotz ihrer Schwangerschaft ausüben kann (§ 3 Abs. 2 Mutter-Arbeitsschutzverordnung).

Weist Ihr Arbeitgeber einer schwangeren Kollegin eine andere Tätigkeit zu, kommt es darauf an, wie er sie einsetzen möchte. Soll sie in ihrem früheren Arbeitsbereich lediglich andere Aufgaben erledigen, haben Sie als Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Denn eine solche Veränderung darf Ihr Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts allein vornehmen. Möchte er die Kollegin hingegen in einem anderen Arbeitsbereich einsetzen, liegt eine Versetzung vor. Einer solchen müssen Sie zustimmen (§ 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Tipp: Erfahren Sie als Betriebsrat von der Schwangerschaft einer Kollegin, informieren Sie sie über ihre wichtigsten Rechte und Pflichten und bieten Sie ihr an, ihr mit Rat und Tag zur Seite zu stehen.

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