21.06.2011

So rechnen Sie als Betriebsrat Ihrem Arbeitgeber vor, dass eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegt

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer unter anderem vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Ob eine solche letztlich vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat jetzt allerdings ein Grundsatzurteil zur Diskriminierung im Job gefällt (26.11.2008, Az. 15 Sa 517/08). Das Spektakuläre daran ist die Begründung: Die Arbeitnehmerin gewann den Prozess mit Hilfe der Mathematik.

Eine Arbeitnehmerin hatte gegen ihre Nicht-Beförderung geklagt. In ihrem Unternehmen waren sämtliche der 27 Führungspositionen mit Männern besetzt. In der Belegschaft waren allerdings insgesamt 2/3 der Stellen mit Frauen besetzt. Eine Direktorenstelle, auf die sich die Arbeitnehmerin beworben hatte, war ohne Stellenausschreibung an einen Mann vergeben worden. Die Beschäftigte fühlte sich bei der Beförderung übergangen. Sie sah sich als gleichrangig qualifiziert an. Zudem habe sie länger im Betrieb gearbeitet als der Konkurrent.

Sie verlangte infolgedessen Schadensersatz wegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Um ihr Anliegen zu beweisen, ließ sie ein mathematisches Gutachten erstellen. Dieses ergab eine Wahrscheinlichkeit von unter 1 %, dass in dem Unternehmen alle Führungspositionen zufällig mit Männern besetzt seien.

Frauendiskriminierung: Statistische Relevanz reicht aus

Das überzeugte die Richter. Sie entschieden, die Arbeitnehmerin habe auf diese Weise den statistischen Nachweis erbracht, dass sie offenbar auf Grund einer Diskriminierung nicht befördert worden sei. Der Arbeitgeber hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Beschäftigte nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Das Argument ließ das Gericht allerdings nicht gelten. Und zwar, weil der Arbeitgeber weder eine Stellenausschreibung noch sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorgelegt hatte. Er habe deshalb die Behauptung der Beschäftigten, gleichrangig qualifiziert zu sein, nicht widerlegt.

Arbeitnehmerin erhält nach dem Antidiskriminierungsgesetz Schadensersatz

Das Gericht sprach der Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz zu (§ 15 AGG). Und zwar in Höhe der Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, in die die Arbeitnehmerin nicht befördert worden war. Der Anspruch wurde der Beschäftigten zeitlich unbegrenzt für die Zukunft zugesprochen.

Da die Arbeitnehmerin bei ihrer Bewerbung auch noch vom Arbeitgeber eingeschüchtert worden war, wurde dieser noch zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt. Sie erhielt dafür 20.000 €.

Fazit: Die Besetzung aller Führungspositionen mit Männern indiziert die Benachteiligung von Frauen bei Beförderungen. Eine geschlechtsspezifische Diskriminierung liegt vor. Der Arbeitgeber muss deshalb Schadensersatz zahlen. Das gilt jedenfalls, wenn es im Rahmen des Einstellungsverfahrens keine Stellenausschreibung oder dokumentierte Auswahlkriterien gab.

Urteil basiert auf Wahrscheinlichkeitsberechnung

Die Richter entschieden auf Grund einer statistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Das ist neu in der deutschen Rechtsprechung und im Arbeitsrecht. In den Vereinigten Staaten sind solche Analysen ein gängiges Mittel, Diskriminierungen nachzuweisen.

Ob sich dieses Vorgehen allerdings durchsetzt, ist noch nicht klar. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Beide Seiten wollen in Revision gehen. Die Arbeitnehmerin hält den Schadensersatz für zu niedrig. Der Arbeitgeber ist hingegen nach wie vor der Meinung, die Beschäftigte nicht diskriminiert zu haben. Wie dieses Verfahren ausgeht, berichten wir zu gegebenem Zeitpunkt.

Tipp: Gut dokumentiert ist halb argumentiert. Wenn Sie als Betriebsrat einen vergleichbaren Fall schriftlich festhalten, erhalten Sie mögliche relevante Zahlen und damit Argumente fast von selbst.

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