21.06.2011

So vermeiden Sie zukünftig Ärger bei Ausschreibungen

Der Aufschwung hat eine positive Folge: Die Zahl der Stellenausschreibungen steigt. Doch gerade hierbei kann es schnell zu Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber kommen. Und zwar nicht nur im Hinblick auf die konkrete Besetzung, sondern schon vorher, wenn es um die Stellenausschreibung geht. Dabei können Sie als Betriebsrat einigen Ärger von vorneherein vermeiden. So können Sie unter Umständen Ihre Zustimmung zur Einstellung eines externen Arbeitnehmers verweigern (§ 99 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Und zwar wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber zuvor eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass dieser jede frei werdende Stelle zunächst intern ausschreiben muss (§ 93 BetrVG). Das können Sie entweder im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung tun oder durch ausdrückliches Auffordern im Einzelfall.

Tipp: Sie können die betriebsinterne Stellenausschreibung von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch. So eröffnen Sie Ihren Kollegen die Möglichkeit, sich beruflich zu verändern und weiterzuentwickeln. Damit die Sache hieb- und stichfest wird, müssen Sie einen entsprechenden Beschluss fassen.Sie bestimmen über die Dauer der Ausschreibung mit.

Ihr Recht nach § 93 BetrVG umfasst nicht nur das „Ob“ der Ausschreibung. Sie können vor allem auch mitreden, wenn es um die Festlegung der Ausschreibung sowie der Dauer der Bewerbungsfristen geht.

Achtung:
Ihnen als Betriebsrat steht allerdings kein Mitspracherecht hinsichtlich der inhaltlichen Eckpunkte der Ausschreibung und des Anforderungsprofils zu.

Sollten Sie an den Abschluss einer Betriebsvereinbarung denken, können Sie sich an diesem Muster orientieren:

Muster-Betriebsvereinbarung „Innerbetriebliche Stellenausschreibung“

Zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) wird folgende Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Stellenausschreibung geschlossen.

Präambel
Mit dieser Betriebsvereinbarung wollen der Arbeitgeber und der Betriebsrat die innerbetrieblichen Aufstiegs- und Veränderungsmöglichkeiten der Belegschaftsmitglieder sicherstellen. Deshalb werden alle im Betrieb zu besetzenden Stellen zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben. Erst wenn die Ausschreibung erfolglos bleibt, werden Bemühungen um eine externe Besetzung angestellt.

Bei sofort erforderlichen Einstellungen von Aushilfen sind nach Absprache mit dem Betriebsrat Abweichungen von dieser Regelung möglich.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle frei werdenden Stellen.

§ 2 Grundsätze zu den innerbetrieblichen  Ausschreibungen

Die Ausschreibungen erfolgen frühestmöglich nach der Entscheidung über die Schaffung bzw. Neubesetzung einer Stelle. Die innerbetriebliche Stellenausschreibung wird für die Dauer von 14 Tagen am Schwarzen Brett ausgehängt. Parallel dazu erfolgt die Veröffentlichung im hausinternen Intranet.

Außerbetrieblich darf der Arbeitsplatz erst ausgeschrieben werden, wenn der innerbetriebliche Stellenaushang abgelaufen ist. Eventuelle Ausnahmen von diesem Vorgehen sind dem Betriebsrat umgehend mitzuteilen.

Maßgeblich für die Berücksichtigung im Rahmen der internen Stellenausschreibung ist, dass eine entsprechenden Bewerbung innerhalb von … Tagen in der Personalabteilung eingeht.

§ 3 Vorrangregelung

Innerbetriebliche Bewerber/-innen haben grundsätzlich bei gleichwertiger erforderlicher fachlicher und persönlicher Qualifikation Vorrang vor außerbetrieblichen. Sofern sich auf eine Stelle mehrere Arbeitnehmer beworben haben, ist neben der Eignung auch die Frage zu berücksichtigen, ob im Falle einer positiven Entscheidung eine Kündigung vermieden oder aus einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gewechselt werden kann.

§ 4 Inhalt der innerbetrieblichen Ausschreibung

Die innerbetriebliche Stellenausschreibung enthält mindestens folgende Angaben:

  • die Abteilung, in der die Stelle zu besetzen ist
  • Stellenbezeichnung und Leitungsebene
  • die Beschreibung der Aufgaben
  • fachliche und persönliche Voraussetzungen
  • die notwendigen Ausbildungs- und Prüfungsnachweise,
  • tarifliche Eingruppierung oder freie Vereinbarung (außertarifliches Gehalt)
  • Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme
  • Bewerbungsfrist
  • Form der Bewerbung
  • Ansprechpartner im Personalbereich

Von allen internen Stellenausschreibungen erhält der Betriebsrat im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Belegexemplar.

§ 5 Vertraulichkeit

Jede interne Bewerbung wird mit der gleichen Vertraulichkeit behandelt wie eine externe Bewerbung. Falls gewünscht, wird der Schriftwechsel auch an die Privatadresse des Mitarbeiters gesandt.

Der aktuelle Vorgesetzte darf nur von dem Bewerber selbst über die Bewerbung informiert werden. Aus der Bewerbung dürfen dem Bewerber keine Nachteile erwachsen. Wird eine Bewerbung nicht berücksichtigt, wird sie in der Personalakte abgelegt.

§ 6 Auswahlentscheidung

Für die Auswahl eines Bewerbers ist ausschließlich seine fachliche und persönliche Qualifikation maßgeblich. Interne und externe Bewerber werden nach gleichen Kriterien beurteilt.

Ist der Auswählende der Auffassung, dass kein interner Bewerber die fachlichen bzw. persönlichen Qualifikationen hinreichend erfüllt, muss er dies dem Betriebsrat umgehend mitteilen.

Abgelehnte außerbetriebliche Bewerber erhalten eine schriftliche Mitteilung, die keiner Begründung bedarf. Alle abgelehnten internen Bewerber werden persönlich über die Entscheidung informiert.

Auf Wunsch werden dem Betriebsrat die Gründe über die getroffene Auswahl mündlich mitgeteilt.

§ 7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Für den Fall, dass es Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung dieser Betriebsvereinbarung geben sollte, versuchen Arbeitgeber und Betriebsrat zunächst, eine innerbetriebliche Einigung herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat das Zusammentreten einer freiwilligen Einigungsstelle. Beide Seiten unterwerfen sich von vornherein dem Spruch der Einigungsstelle.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung gilt diese Betriebsvereinbarung weiter, bis eine neue abgeschlossen wurde bzw. der Spruch einer freiwilligen Einigungsstelle die nicht zustande gekommene Betriebsvereinbarung ersetzt.

Ort, Datum

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