09.08.2011

Sozialauswahl: Die besseren Zukunfts-Chancen entscheiden

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber im Rahmen der eine wichtige Unterscheidung treffen. Er muss nämlich schauen, welcher Arbeitnehmer die besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat.

Im entschiedenen Fall ging es um einen 53jährigen Mitarbeiter ohne Kinder und einen 35jährigen Mitarbeiter mit Unterhaltspflichten für zwei Kinder. Beide waren etwa gleich lang im Unternehmen. Aufgrund der Unterhaltspflichten kündigte der Arbeitgeber dem älteren . Die Kündigung wurde vom LAG Köln kassiert. Begründung:

Der Arbeitgeber muss überprüfen, welcher Arbeitnehmer die besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Das ist zweifelsohne der Jüngere. Deshalb sei ihm – trotz seiner Unterhaltspflichten – die Kündigung in die Hand zu drücken – nicht dem Älteren. Da der Jüngere bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, könnten die Unterhaltspflichten außer acht gelassen werden. Er würde ja sicher schnell wieder eine Anstellung finden … (LAG Köln, Urteil vom 18. Februar 2011, Az. 4 Sa 1122/10).Hintergrund:
Die Kriterien der sozialen Auswahl sind in festgelegt. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eventuell Schwerbehinderung. Diese 4 Kriterien waren bislang gleich zu gewichten. Doch das LAG Köln argumentiert  anders:

Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien mit zu berücksichtigen. Noch vor Unterhaltspflichten, wenn ein deutlich jüngerer und ein älterer Arbeitnehmer verglichen werden.

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