27.07.2011

Teilurlaub oder voller Jahresurlaub – Was sagt das Bundesurlaubsgesetz?

So finden Sie heraus, welchen Anspruch Ihre Kollegen haben : Wie viel Urlaub Sie und Ihre Kollegen genau haben, hängt letztlich auch davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Um die Höhe eines Urlaubsanspruchs zu prüfen, wird Ihr Arbeitgeber deshalb zunächst klären, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht.

Denn der Anspruch auf vollen Jahresurlaub entsteht nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).

Die Wartezeit beschreibt, wann ein Arbeitnehmer erstmalig einen vollen Anspruch auf Jahresurlaub hat. Sie beginnt am ersten Arbeitstag. Es zählen die vollen Beschäftigungsmonate, nicht die Kalendermonate.

Wichtig: Die Wartezeit wird nicht durch Krankheit und auch nicht durch unentschuldigtes Fernbleiben unterbrochen.

Beispiel: Ein neuer Kollege hat im Januar seinen Arbeitsvertrag unterschrieben. Dieser sollte am 1.2. in Kraft treten. Dann wird der Kollege allerdings krank. Er kann sein Arbeitsverhältnis deshalb erst am 14.2. antreten. Seine Wartezeit beginnt am 1.2. und endet am 31.7.

Zudem muss die Wartezeit nur einmal erfüllt werden. Beschäftigt Ihr Arbeitgeber einen Kollegen allerdings 2-mal hintereinander befristet, beginnt die Wartezeit unter Umständen von neuem zu laufen. Und zwar, wenn sich die Tätigkeiten inhaltlich völlig voneinander unterscheiden. Auch wenn ein Kollege zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber tätig war, dürfen die Zeiten der Beschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber nicht zusammengerechnet werden.

Beispiel: Eine Kollegin arbeitete bereits im vergangenen Jahr 4 Monate für Ihren Arbeitgeber. Dann wechselte sie zu einem anderen Arbeitgeber. Zum 1.2. ist sie in ein neues Arbeitsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber eingetreten. Die Wartezeit beginnt neu. Die Kollegin hat nach Bundesurlaubsgesetz erst am 1.8. einen Anspruch auf ihren vollen Jahresurlaub.

Bundesurlaubsgesetz: Aufnahme einer Beschäftigung mitten im Jahr

Beginnt das Arbeitsverhältnis eines Kollegen mitten im Urlaubsjahr (und er befindet sich in der Probezeit), bzw. scheidet ein Kollege aus, hat das in der Regel Konsequenzen für den Urlaubsanspruch. In diesen Fällen haben die Betroffenen einen Teilurlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat:

  • Solange die Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Dann haben Sie jedoch trotzdem Anspruch auf Urlaub in der Probezeit.
  • Wenn ein Kollege in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, also vor dem 1. Juli aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Denn: Sobald ein Kollege mit Wirkung zum 1. Juli oder später aus Ihrem Betrieb ausscheidet, steht ihm der volle Jahresurlaub zu.

Bundesurlaubsgesetz: Wenn ein Kollege den Arbeitgeber gewechselt hat

Hat ein Kollege während eines Jahres zu Ihrem Arbeitgeber gewechselt, wird Ihr Arbeitgeber wissen wollen, wie viel Urlaub er bereits bei seinem früheren Arbeitgeber in Anspruch genommen hatte. Das muss ihm der neue Kollege auch mitteilen. Denn die genommenen Tage kann Ihr Arbeitgeber auf den Jahresurlaub des Kollegen anrechnen. Den entsprechenden Nachweis muss der Kollege in der Regel mittels einer sogenannten Urlaubsbescheinigung erbringen.

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