Gerade in Zeiten eines Aufschwungs kommen Sie mit Überstunden wieder in Berührung: Es kommt zu einem Anstieg der Überstunden in Ihrem Unternehmen. Ist zuvor Personal abgebaut worden, ist das unter Umständen ein Zeichen, dass zu viel Personal entlassen wurde.
Arbeitnehmer sind nur verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind schwerbehinderte Arbeitnehmer auf ihr Verlangen hin von Bereitschaftsdiensten freizustellen (21.11.2006, Az. 9 AZR 176/06). Denn schwerbehinderte Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten.
Um Rechtssicherheit zu gewinnen, vereinbaren viele Arbeitgeber mit den Beschäftigten eine Regelung, nach der sich die Arbeitnehmer bereit erklären, im Bedarfsfall Überstunden zu leisten. Das macht die Anordnung für den Arbeitgeber leichter. Für Sie als Betriebsrat macht es die Sache aber komplizierter. Denn beliebig viele Überstunden darf Ihr Arbeitgeber auch nach der Vereinbarung einer solchen Regel nicht anordnen. Er muss bei der Anordnung vielmehr die gegenläufigen Interessen Ihres Kollegen prüfen und so weit wie möglich berücksichtigen.
Bei der Anordnung der Überstunden kommt es auf 2 Punkte an:
Ist die Anwesenheit eines Kollegen während der arbeitsfreien Zeit unbedingt notwendig, sollte Ihr Arbeitgeber den Betroffenen mindestens eine Woche vorher informieren. So hat es das Arbeitsgericht Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (20.6. 2001, Az. 7 Ca 5014/99). Etwas anderes gilt nur bei einem Notfall – wenn ein deutlich überwiegendes betriebliches Interesse die Anordnung notwendig macht.
Denn Anordnung und Durchführung von Überstunden sind als vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Ihr Arbeitgeber muss vorher immer Ihre Zustimmung einholen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind (BAG, 11.11.1986, Az. 1 ABR 17/85).
Auch die Anordnung von zusätzlicher Arbeit für Teilzeitbeschäftigte ist eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und unterliegt daher Ihrer Mitbestimmung.
Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei darauf,
geleistet werden dürfen.
Ihr Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mehrarbeit von den betroffenen Beschäftigten freiwillig geleistet wird. Sogar vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnete, sondern lediglich geduldete Überstunden unterliegen Ihrer Mitbestimmung.
Wenn Sie die Zustimmung verweigern
Verweigern Sie die Zustimmung und hält Ihr Arbeitgeber an seiner Absicht fest, muss er die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann verbindlich über den Fall. Keinesfalls – auch nicht in Eilfällen – darf Ihr Arbeitgeber die Überstunden einseitig ohne Ihre Zustimmung oder eine Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle anordnen oder dulden.
Wenn es sich um einen dringenden Notfall (aus betrieblicher Sicht) handelt oder wenn die Bereitschaft zur Leistung bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. durch die Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
Die Überstunden müssen rechtzeitig angeordnet und der Betriebsrat muss beteiligt werden.