Ob Anfang, Mitte oder Ende des Jahres: Die Urlaubsplanung spielt zu jeder Zeit eine wichtige Rolle.
Das Wichtigste dazu vorweg: Sie dürfen gemäß dem Urlaubsrecht bei der betrieblichen Urlaubsplanung mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Und zwar unabhängig davon, ob es um Erholungs-, Sonder- oder Bildungsurlaub geht.
Ihren Urlaub dürfen Sie und Ihre Kollegen nur antreten, wenn sie ihn vorher mit Ihrem Arbeitgeber abgestimmt haben. Der muss sich dabei aber an Ihren Wünschen orientieren.
Das heißt: Er muss ihn möglichst so legen, wie Sie es gerne hätten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)).
Die Regelung hat allerdings auch zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber – wenn es die Situation im Betrieb nicht erlaubt – auch mal einen Urlaubsantrag ablehnen kann.
Bei der Ablehnung eines Urlaubsantrags sind Ihrem Arbeitgeber nach dem Urlaubsrecht allerdings enge Grenzen gesetzt. Eine Ablehnung ist nur in 2 Ausnahmefällen möglich:
Beispiel: Dringende betriebliche Gründe
Unterbesetzung im Betrieb wegen besonders hohen Krankheitsstands oder Kündigung von Arbeitnehmern, unerwarteter Arbeitsanstieg, z. B. wegen zusätzlicher Aufträge oder bedingt durch die Eigenart der Branche.
Beispiel: Welche Kollegen bevorzugt werden
Wollen 2 oder mehrere Mitarbeiter gleichzeitig in den Urlaub, müssen die Urlaubswünsche gegeneinander abgewogen werden. Abwägungskriterien sind:
Lassen Sie sich beide Standpunkte darlegen, gehen Sie nun die oben genannten Ablehnungsgründe durch. Geben Sie dann Ihre Meinung bekannt. Wenn Sie sich nicht klar auf eine Seite stellen wollen, versuchen Sie es mit einem Kompromiss:
Hat Ihr Arbeitgeber den Urlaub eines Arbeitnehmers einmal ausdrücklich genehmigt, kann er ihn nicht ohne sein Einverständnis widerrufen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.6.2000, Az. 9 AZR 404/99 und Az. 9 AZR 405/99).
Zudem muss Ihr Arbeitgeber den Urlaub zusammenhängend gewähren (eine abweichende Vereinbarung ist möglich). Eine Teilung ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Kollegen liegenden Gründen zulässig. Ein Urlaubsteil sollte aber zumindest 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Als Betriebsrat können Sie die Initiative ergreifen und Ihren Arbeitgeber auffordern, einen Urlaubsplan aufzustellen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Dabei geht es um eine Regelung, die die exakte Festlegung des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer und deren Vertretung beinhaltet.
In der Regel lässt Ihr Arbeitgeber dazu Anfang des Jahres eine Liste herumgehen, in die jeder Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche eintragen kann. Bei Überschneidungen kann so schon frühzeitig versucht werden, eine Klärung herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht herzustellen, sollte ein Kompromiss gesucht werden.
Beispiel: So kann eine Lösung aussehen
Ein Kollege stellt seine Urlaubswünsche in einem Jahr zurück; dafür wird er bei der nächsten Urlaubsplanung bevorzugt behandelt.
Eine Urlaubsliste hat Vorteile für Ihre Kollegen. Entspricht Ihr Arbeitgeber bereits jahrelang der Urlaubsliste ohne Widerspruch, hat er den Urlaub automatisch genehmigt. Will er davon aus irgendwelchen Gründen wieder Abstand nehmen, muss er den Urlaub widerrufen. Dadurch macht er sich eventuell schadensersatzpflichtig (Beispiel: Stornokosten für bereits gebuchten Urlaub). Das hat meist zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber den Urlaub nur widerrufen wird, wenn es wirklich notwendig ist.
Die Verhandlungen über die Genehmigung des Urlaubs sind grundsätzlich Sache Ihres Arbeitgebers und des betroffenen Arbeitnehmers. Erst, wenn keine Kompromisslösung ausgehandelt wird, entscheiden Sie als Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
Außerdem haben Sie Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze. Finden Sie hier Richtlinien
Beispiel: Wer bevorzugt „urlauben“ darf Sie können Einfluss darauf nehmen, dass Kollegen mit schulpflichtigen Kindern und Lebenspartnern, Lebensgefährten oder Ehepartnern im Schuldienst ihren Urlaub bevorzugt während der Schulferien nehmen können.
Finden Sie keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber, können Sie in Sachen Urlaubsplanung und auch, wenn es um die Grundsätze geht, die Einigungsstelle anrufen.
Vorher müssen Sie allerdings versucht haben, sich gütlich zu einigen (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Beschluss vom 9.8.2004, Az. 10 TaBV 81/04).
Um Ihre Kollegen im Fall der Fälle richtig beraten zu können, sollten Sie als Betriebsrat wissen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Sie und Ihre Kollegen Urlaubsansprüche haben.
Sie und Ihre Kollegen haben nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich Anspruch auf Erholungsurlaub. Und zwar unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber tätig sind.
Zum Personenkreis mit Urlaubsanspruch gehören vor allem auch
Allen diesen Beschäftigten muss Ihr Arbeitgeber auch Urlaub gewähren (§§ 2, 12 Bundesurlaubsgesetz).
Wichtig: Urlaub erst nach einem Monat Beschäftigungsdauer
Voraussetzung dafür, dass Sie bzw. Ihre Kollegen einen Urlaubsanspruch haben, ist, dass Sie mindestens einen Monat für Ihren Arbeitgeber tätig sind (§ 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Hierbei wird nicht auf den Kalendermonat abgestellt. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Dauer der Beschäftigung an.
Beispiel: Wann die Monatsfrist erfüllt ist
Hat ein Kollege seine Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber am 15.1.2009 begonnen, hat er ab dem 16.2.2009 einen Urlaubsanspruch.
Urlaubsrecht: Wie viel Urlaub Ihnen grundsätzlich zusteht
Der volle Urlaubsanspruch beträgt 4 (Arbeits-)Wochen. 24 Werktage Urlaub gibt es aber bei einer 6-Tage-Woche.
Da in den meisten Betrieben allerdings nur von Montag bis Freitag gearbeitet wird, reduziert sich der Mindesturlaubsanspruch auf 20 Arbeitstage. Die Umrechnung erfolgt nach folgender Formel:
(Anzahl Tage voller Urlaubsanspruch (24) : Werktage pro Woche (6))
x Arbeitstage pro Woche des Mitarbeiters (5)
Also: (24 : 6) x 5 = 4 x 5 = 20 Tage
Steht Ihnen und Ihren Kollegen laut Tarifvertrag oder dem jeweiligen Arbeitsvertrag mehr Urlaub zu, muss Ihr Arbeitgeber diesen gewähren.
Wichtig: Günstigere Regelung greift
Hat Ihr Arbeitgeber mit einem Kollegen arbeitsvertraglich 30 Tage Urlaub vereinbart und sieht der auf Ihren Betrieb anwendbare Tarifvertrag lediglich 28 Tage vor, gilt für diesen Kollegen der günstigere, also der längere Urlaubsanspruch nach dem Arbeitsvertrag.
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