Sind Sie als Betriebsrat bisher noch nicht mit einem Internetzugang ausgestattet, fragen Sie sich vielleicht, ob Sie Anspruch auf einen Internetzugang haben. Mit dieser Frage haben sich verschiedene Gerichte immer wieder beschäftigt. Sie sind dabei bedingt durch die Umstände im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil interessante Grundsätze aufgestellt (20.1.2010, Az. 7 ABR 79/08).
Als Betriebsrat haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die für die Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung erforderlichen Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt (§ 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Darüber, was erforderlich ist und was nicht, gibt es immer wieder Streit zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Im Hinblick auf die Bereitstellung eines PCs und die Freischaltung eines Internetzugangs wurde das Bestehen eines Anspruchs in Urteilen bisher von der sonst im Betrieb üblichen Ausstattung abhängig gemacht.
Das heißt: Verfügten die Gesprächspartner auf Arbeitgeberseite, mit denen der Betriebsrat bei der Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitete, über einen Internetanschluss, hatte auch der Betriebsrat einen Anspruch. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil nun bestätigt. Es hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zudem die Anspruchsvoraussetzungen für einen Internetanschluss konkretisiert.
Geklagt hatte der Betriebsrat eines Baumarkts. Er verfügte über einen Computer. Dieser war an das Netzwerk angeschlossen. Allerdings hatte der Betriebsrat nur Zugriff auf das Intranet. Zudem konnte der Betriebsrat E-Mails versenden und empfangen. Einen Zugang zum Internet hatte er nicht.
Das gefiel dem Betriebsrat nicht. Denn die Leitung der Baumarkt-Filiale verfügte über einen Internetanschluss. Außerdem wäre die Freischaltung des Betriebsrats-Computers einfach möglich gewesen. Vor allem wären durch die Freischaltung keine zusätzlichen Kosten entstanden. Er forderte deshalb von der Arbeitgeberin, ihm den Internetzugang freizuschalten.
Die weigerte sich allerdings. Deshalb leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Zur Begründung trug er vor, beim Internet handle es sich um eine wichtige Informationsquelle. Die Arbeitgeberin nutze diese in betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen. Deshalb habe er auch ein Recht auf gleichwertige Informationsquellen.
Die Richter entschieden, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Freischaltung des Internetzugangs habe. In ihrem Urteil beriefen sich die Richter auf den Grundsatz, dass ein Arbeitgeber dem Betriebsrat die für die laufende Geschäftsführung notwendige Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen müsse (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Sie präzisierten aber auch, was sie konkret damit meinen, und regelten den Fall des Internetanschlusses damit grundsätzlich.
Ein Anspruch auf einen Internetanschluss besteht danach jedenfalls immer dann, wenn
Diese Voraussetzungen hielten die Richter hier für erfüllt. Die Freischaltung des Computers durch die zentrale EDV-Abteilung sei zudem nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die Arbeitgeberin habe auch keine sonstigen berechtigten Belange geltend gemacht, die der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehen.