21.06.2011

Vom Regen in die Traufe: Externe Dienstleister vs. Zeitarbeiter – darauf sollten Sie achten

Das Bundesarbeitsgericht hat Ihnen in diesem Jahr ein neue Handlungsmöglichkeit gegen den Einsatz von Zeitarbeitnehmern gegeben. Denn Ihr Arbeitgeber muss beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern prüfen, ob er auf diesem Arbeitsplatz stattdessen nicht Schwerbehinderte einsetzen kann (Az. 7 ABR 3/09). Das wiederum passiert über die Bundesagentur für Arbeit. Informiert er diese nicht oder nicht ausreichend, dürfen Sie als Betriebsrat die Arbeitsaufnahme durch den Zeitarbeitnehmer verhindern.

Worauf Sie allerdings angesichts dieses Urteils (und auch in Bezug auf das aktuelle Urteil des BAG, wonach Zeitarbeitnehmer, deren Betrieb keinem Tarifvertrag oder einem der Gemeinschaft christlicher Gewerkschaften unterliegen nach dem Equal-Pay-Prinzip zu bezahlen sind (14. Dezember 2010, Az. 1 ABR 19/10)) besonders achten sollten:

Es wird befürchtet, dass viele Arbeitgeber nun von Zeitarbeitern absehen – und stattdessen auf Dienstleistungsunternehmen setzen. Externe Dienstleister tragen gegenüber ihren Arbeitnehmern die volle und alleinige Arbeitgeberverantwortung: Sie steuern deren Arbeitseinsatz selbst und sind dem Einsatzbetrieb nur durch Werk- oder Dienstvertrag verbunden.Beispiel Industredienste:
Industriedienste leisten, was Zulieferer auf der Produktionsseite tun: Sie übernehmen Teilaufgaben des Hauptunternehmens und führen diese selbständig aus. Zeitarbeit ist das nicht; alleiniger Arbeitgeber ist der Dienstleister.

Das hat Folgen für Ihre Mitbestimmung!

Während Sie beim Thema Zeitarbeit zumindest noch mitmischen, haben Sie als Betriebsrat im Einsatzbetrieb auf die Vergabe solcher Aufträge keine Zustimmungsrechte und für die betreffenden Arbeitnehmer des Dienstleisters auch keine Mitbestimmungsrechte. Deshalb:

Werden Sie hellhörig, wenn plötzlich verstärkt Dienstleistungsunternehmen zum Einsatz kommen.

Achtung:
Auch eine Kombination von Industriedienstleistung und Zeitarbeit ist möglich: Der autonome Industriedienstleister kann neben eigenen Stammkräften auch entliehene Arbeitnehmer einsetzen, solange er nur selbst die Dienstleistung eigenverantwortlich steuert. Auch bei dieser Variante sind Sie als Betriebsrat außen vor.

Pikant:

Bei Industriedienstleistern gibt es meist keinen Betriebsrat und auch keinen Tarifvertrag.

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