28.06.2011

Wann ein teilzeitbeschäftigter Betriebsrat Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat

Wird ein Teilzeitmitarbeiter Mitglied des Gremiums, leistet er sicher Betriebsratsarbeit außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit. Er hat aber nicht automatisch Anspruch auf Vergütung dieser „Überstunden“. Zunächst muss er sich bei Ihnen um einen Freizeitausgleich bemühen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 11.6.2010 (AZ: 6 Sa 675/10) hervor.

Im Streitfall wurde eine Beschäftigte in Teilzeit (18 Wochenstunden) Anfang März 2009 in den Betriebsrat und einen Betriebsausschuss gewählt. An den entsprechenden Sitzungen nahm sie freitags jeweils 6 Stunden sowie montags und dienstags jeweils 8 Stunden teil. Außerdem besuchte sie im Mai 2009 ein „Einführungsseminar für Betriebsratsmitglieder“ sowie eine Schulungsveranstaltung mit dem Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil II“ von jeweils 37 Stunden Dauer.

Geld statt Freizeit

Von ihrem Arbeitgeber verlangte die Beschäftigte eine Vergütung für 4 der Sitzungsstunden, die über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgingen, sowie für 19 zusätzliche Stunden ihrer Teilnahme an den beiden Schulungsveranstaltungen.

Als der Arbeitgeber sich weigerte zu zahlen, klagte sie. Das LAG gab jedoch dem Arbeitgeber Recht: Die Mitarbeiterin hätte sich zunächst um Freizeitausgleich bemühen müssen. Erst wenn dieser nicht möglich gewesen wäre, hätte sich ihr Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch umgewandelt.

Betriebsrat: Das sind die Pflichten des Arbeitgebers

Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Kosten des Betriebsrats zu tragen. Hierzu zählt auch die Entgeltfortzahlung für Zeiten der Arbeitsbefreiung, § 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, § 37 Abs. 3 BetrVG. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, muss die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergütet werden.

Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung ist aber in jedem Fall, dass

  • die Kosten durch Betriebsratsaufgaben entstehen bzw. entstanden sind und
  • Sie als Betriebsrat die Kosten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten durften.
Fazit: Möchte also ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter finanziellen Ausgleich für betriebsratsbedingte Überstunden, wird der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob es sich tatsächlich um erforderliche Betriebsratstätigkeit handelt. Dann wird er den Mitarbeiter auf den Freistellungsanspruch hinweisen. Erst wenn dieser vor Ablauf eines Monats nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die Überstunden finanziell ausgleichen.

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