Das Thema ist ein Dauerbrenner in der Betriebsratsarbeit – sogar in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Dann meist bedingt dadurch, dass zu viel Personal abgebaut wurde bzw. trotz ordentlicher Auftragslage keine neuen Mitarbeiter eingestellt werden. Fast immer geht es bei den Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber darum, ob der Arbeitgeber überhaupt Überstunden anordnen kann, und wenn ja, wie diese zu bezahlen sind. So auch in diesem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10. 2008, Az. 6 Sa 390/08).
Ein verlangte von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von 711 Überstunden. Zwar seien in seinem Arbeitsvertrag 40 Wochenstunden vereinbart worden. Tatsächlich habe er aber täglich mehr als 14 Stunden gearbeitet. Konkrete Nachweise für diese Behauptung erbrachte er nicht.
Da der Arbeitgeber sich weigerte zu zahlen, zog der Beschäftigte vor Gericht.
Die Richter wiesen die Klage allerdings ab. Sie monierten, dass der Beschäftigte keine Beweise für seine angeblich erbrachten Überstunden vorgelegt hatte. Pauschale Behauptungen, die berufliche Stellung im Unternehmen habe den hohen Einsatz erfordert, wie er sie vorgetragen habe, genügten nicht.
Der Arbeitnehmer müsse vielmehr konkret darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er welche Tätigkeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus erbracht habe.
Das Gericht stellte zudem klar, dass ein Arbeitnehmer nur auf Bezahlung der Überstunden bestehen könne, wenn diese