29.07.2011

Was tun Sie als Betriebsrat, wenn zwei Arbeitnehmer gleichzeitig in Urlaub wollen?

Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Mitarbeiter, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielt wird.

Wollen 2 oder mehrere Mitarbeiter gleichzeitig in den Urlaub und kommen mit dem Arbeitgeber nicht weiter, müssen Sie dann die Urlaubswünsche gegeneinander abwägen. Abwägungskriterien sind:

  • Hat der Mitarbeiter Kinder und kann er deswegen nur in den Schulferien verreisen?
  • Wenn ja, wie viele Kinder hat er und wie alt sind sie? Hintergrund: Mit 16 oder 17 fahren viele Kinder schon ohne Eltern in den Urlaub.
  • Wie oft wurde dem Mitarbeiter bereits zur beliebtesten Ferienzeit Urlaub gewährt?
  • Ist der Arbeitnehmer verheiratet und muss er sich deswegen mit seinem Ehepartner abstimmen?
  • Wie lange ist der Mitarbeiter schon im Betrieb beschäftigt und wie erholungsbedürftig ist er?

Mitbestimmungsrecht beim Urlaub: Arbeiten Sie Kompromisse aus

Lassen Sie sich beide als Betriebsrat beide Standpunkte darlegen – und gehen Sie gemeinsam mit den Betroffenen die oben genannten Ablehnungsgründe durch. Geben Sie dann Ihre Meinung bekannt. Wenn Sie sich nicht klar auf eine Seite stellen wollen, versuchen Sie es mit einem Kompromiss:

  •  Mitarbeiter A bekommt Ostern,
  •  Mitarbeiter B dafür Pfingsten
  • und wenn es um die großen Ferien geht: B kann doch in der ersten Hälfte gehen und A in der zweiten.
Tipp für die Urlaubsvergabe: Als Betriebsrat sollten Sie solche Situationen mach Möglichkeit schon im Vorfeld vermeiden. Deshalb: Ergreifen Sie die Initiative und fordern Sie den Arbeitgeber auf,  einen Urlaubsplan aufzustellen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Dabei geht es um eine Regelung, die die exakte Festlegung des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer und deren Vertretung beinhaltet.

Finden Sie keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber, können Sie in Sachen Urlaubsplanung und auch, wenn es um die Grundsätze geht, die Einigungsstelle anrufen. Vorher müssen Sie allerdings versucht haben, sich gütlich zu einigen (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 9.8.2004, Az. 10 TaBV 81/04).

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