Schreibt Ihr Arbeitgeber frei werdende Arbeitsplätze – trotz anderweitiger Verabredung – nicht zunächst intern aus, können Sie Ihre Zustimmung zur Einstellung nach §99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, die sich auf die Besetzung des nicht ausgeschriebenen Arbeitsplatzes richtet, verweigern. Sie können sich zudem an das zuständige Arbeitsgericht wenden. Dort können Sie die Feststellung, dass Ihr Arbeitgeber eine Stelle zunächst hätte intern ausschreiben müssen, beantragen.
Achtung: Verstößt Ihr Arbeitgeber mehrfach gegen seine Ausschreibungspflicht, können Sie zudem ein Beschlussverfahren nach §23 Abs. 3 BetrVG einleiten.
Ihr Arbeitgeber will einen Arbeitsplatz in der Controlling-Abteilung neu besetzen. Die einzige potenzielle Kandidatin, die für die Stelle infrage kommt, ist bereits seit längerem arbeitsunfähig krank. Um ihr die Gelegenheit zu geben, sich zu bewerben, fordern Sie eine mindestens 3-wöchige interne Ausschreibung.
Hier zieht Ihr Arbeitgeber „den Kürzeren“. Sie haben das Recht, eine 3-wöchige Stellenausschreibung zu fordern. Erst wenn die Aushangfrist abgelaufen ist, kann Ihr Arbeitgeber die Stelle mit einem externen Kandidaten besetzen.
Achtung: Ihnen als Betriebsrat steht kein Mitspracherecht hinsichtlich der inhaltlichen Eckpunkte der Ausschreibung und des Anforderungsprofils zu. Das heißt: Ihr Arbeitgeber bestimmt die fachlichen, persönlichen und sonstigen Anforderungen grundsätzlich allein. Auch wenn es darum geht, auf welche Art und Weise Ihr Arbeitgeber eine Stelle ausschreiben will, können Sie nicht mitreden.
Legen Sie mit Ihrem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung fest, dass freie Stellen zunächst intern ausgeschrieben werden müssen. Denn dann können Sie – wenn Ihr Arbeitgeber einen externen Kandidaten ungerechtfertigterweise bevorzugt – von Ihrem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch machen.