07.09.2011

Welche Handlungsmöglichkeiten Sie bei der Gleichstellung von Männern und Frauen haben

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Die Umsetzung dieses Grundsatzes wird sowohl durch das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2 GG) als auch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gefördert. Zudem verbietet Art. 3 Abs. 3 GG, „jemanden wegen seines Geschlechts“ zu benachteiligen.

Diese Vorschriften verpflichten Ihren Arbeitgeber zu einer Gleichstellungspolitik. Er muss durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass in Ihrem Betrieb Gleichberechtigung tatsächlich realisiert und gelebt wird. 
Dafür sollten Sie sich als Betriebsrat ebenfalls einsetzen. Denn eine Analyse der tatsächlichen Verhältnisse ergibt, dass in Sachen Gleichberechtigung zwar mittlerweile einiges in Bewegung ist, aber in den meisten Betrieben gerade im Arbeitsleben noch keine wirkliche Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern herrscht.

Als Betriebsrat treffen Sie insoweit zunächst einmal Überwachungspflichten

Durch § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden die grundgesetzlichen Regelungen für den Bereich des Arbeitslebens konkretisiert. Sie werden zudem durch weitere Differenzierungs- bzw. Diskriminierungsverbote ergänzt. Danach müssen Sie darüber wachen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern wegen ihres Geschlechts, aber auch wegen ihres Alters oder ihrer Nationalität unterbleibt (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 75 BetrVG). Darüber hinaus ist die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern Ihre Aufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG).

Achtung:
Als Betriebsrat haben Sie nicht nur eine Überwachungsverpflichtung, sondern auch ein Überwachungsrecht. Das heißt: Sie können unabhängig von einem konkreten Anlass oder von einem konkreten Verdacht prüfen, ob Ihr Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz, beispielsweise im Hinblick auf die Entgeltgestaltung, einhält.

Stellen Sie in diesem Zusammenhang eine sachwidrige Schlechterstellung beispielsweise von Frauen fest, sollten Sie diese gegenüber Ihrem Arbeitgeber beanstanden. Fordern Sie die Gleichstellung. Sollte Ihr Arbeitgeber sich sperren, können Sie als Betriebsrat gegen die entsprechenden Maßnahmen – notfalls im Wege eines arbeitsrechtlichen Beschlussverfahrens – vorgehen. In einem solchen Verfahren können Sie die Unterlassung der Diskriminierung verlangen.

Tipp: Ziehen Sie ein gerichtliches Verfahren nur im Notfall in Erwägung. Versuchen Sie zunächst, Ihren Arbeitgeber zu einer Besserung zu bewegen. Ändert er sein Verhalten auf Ihre Forderungen hin nicht, bzw. weigert er sich sogar von vornherein, sich im Sinne des Gesetzes zu verhalten, dann drohen Sie ihm ein Gerichtsverfahren an, bevor Sie tatsächlich zur Tat schreiten.

Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten

Auch Sie als Betriebsrat sind bei Ihren Handlungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die Grundsätze in § 75 BetrVG gebunden. Das heißt: Sämtliche Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber treffen, müssen im Einklang mit § 75 BetrVG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz getroffen werden. Verstößt eine Abrede, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben, gegen den Grundsatz aus § 75 BetrVG oder die weiteren speziellen gesetzlichen Diskriminierungsverbote, ist sie nichtig.

Schritt für Schritt prüfen

Prüfen Sie etwaige Vereinbarungen Schritt für Schritt:

– Ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz berührt?
– Ist die Schlechterstellung sachlich gerechtfertigt? Sind Sie der Meinung, dass eine Schlechterstellung nicht sachlich gerechtfertigt ist, fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Gespräch, in dem Sie eine Änderung der Abrede in diesem Punkt vereinbaren.

So gehen Sie am besten vor

Ihr Ziel von Aktivitäten auf dem Gebiet der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sollte sein, durch betriebliche Regelungen mit Ihrem Arbeitgeber ein bestehendes Ungleichgewicht der Chancen von Frauen und Männern zu beseitigen. Keinesfalls darf es dabei darum gehen, die Diskriminierung oder Benachteiligung Ihrer Kolleginnen durch eine Ihrer Kollegen zu ersetzen. Am besten regeln Sie die Gleichstellung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zur Chancengleichheit.

Gleichstellungsgrundsatz wirkt sich auch auf die Zusammensetzung des Betriebsrats aus

Frauen waren bisher in Betriebsratsgremien überwiegend unterrepräsentiert. Deshalb hat der Gesetzgeber bei der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 eine Erhöhung des Frauenanteils in Betriebsratsgremien eingeführt. Ziel ist es sicherzustellen, den Einfluss von Frauen im Betriebsrat zu stärken und auf diese Weise die Gleichstellung von Frauen und Männern wirksam zu fördern. Deshalb ist für das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit vertreten ist (das sind in der Regel die Frauen), eine Quote im Gremium vorgesehen, die ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb entspricht (§ 15 Abs. 2 BetrVG).

Achtung:
Der Wahlvorstand hat dies bei der Vorbereitung der Wahl (Wahlvorschläge) und der Feststellung der gewählten Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen.

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