29.07.2011

Wer hat eigentlich alles Zutrittsrecht bei Ihrer kommenden Betriebsversammlung?

Betriebsversammlungen sind grundsätzlich interne Veranstaltungen. Sie sind also nicht öffentlich.
Deswegen sind nur Ihre Kolleginnen und Kollegen aus der Belegschaft, Ihr Arbeitgeber,die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Verbände und – wenn nötig – Sachverständige einzuladen.

Für Sie als Betriebsrat heißt das aber auch: Sie dürfen z.B. nicht die Presse einladen. Zudem dürfen Sie wegen des Persönlichkeitsrechts der anderen Arbeitnehmer keine Tonband- oder Videoaufnahmen von der Betriebsversammlung machen.

Achtung:
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz können Sie machen, wenn sich Ihre Kollegen mit den Aufnahmen bzw. Ihr Arbeitgeber sich mit der Einladung der Presse einverstanden erklärt hat.


Und um welche Themen darf es gehen? Was ist erlaubt und was ist verboten?

Erlaubte Themen    


  • Sämtliche Angelegenheiten, die zu den ureigenen Aufgaben des Betriebsrats selbst gehören.
  • Gewerkschaftliche Themen; z.B. Unterrichtung Ihrer Kollegen über Inhalte/Änderungen von
  • Sozialpolitische Fragen: z.B. Gesetzgebung, politische Diskussionen zum Thema Arbeit, Sozialversicherung, Unfallversicherungsschutz sowie Fragen der Altersteilzeit Fragen der Gleichstellung im Betrieb (von Männern/ Frauen, aber auch von ausländischen Beschäftigten)
  • Vereinbarkeit von Beruf und Familie
  • Umweltpolitik im Betrieb
  • Wirtschaftliche Fragen, sofern der Betriebsbezug gegeben ist
Tipp:
Eine Auflistung zulässiger Themen finden Sie in . Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, bietet aber ein wichtiges Grundgerüst. Faustregel: Ist ein Betriebsbezug oder ein Bezug zu den Arbeitnehmern gegeben, ist der Themenkreis erweiterbar.

 
Unzulässige Themen

  • Werbung für eine Gewerkschaft
  • Eine parteipolitische Betätigung, ACHTUNG: Das Verbot der parteipolitischen Betätigung erstreckt sich nicht auf die Diskussion von Fragen der allgemeinen Politik.
  • Die Vereinbarung von Arbeitsbedingungen. Das heißt: Sie können in einer Betriebsversammlung nicht beschließen, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kollegen ab einem bestimmten Zeitpunkt mehr Lohn zahlen muss.
  • Die Behandlung von Themen, die der Friedenspflicht unterliegen. Das heißt für Sie: Maßnahmen des Arbeitskampfs dürfen auf der Betriebsversammlung nicht diskutiert werden. Das verstößt gegen die Friedenspflicht.
Wichtig:
Achten Sie als Betriebsratsvorsitzender besonders darauf, dass keine unzulässigen Themen auf den Tisch kommen. Denn dulden Sie solche Themen, riskieren Sie den Ausschluss aus dem Betriebsrat. Zudem fällt – wenn Sie als Betriebsratsvorsitzender auf einer Betriebsversammlung unzulässige Themen zulassen – das Hausrecht an Ihren Arbeitgeber zurück.

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