30.06.2011

Betriebsversammlung: Hier sind Sie der Chef

Veranstalter und Hausherr von Betriebsversammlungen sind Sie als Betriebsrat (§ 42 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Sie haben das erste und das letzte Wort – und auch zwischendurch müssen Sie immer wieder die Stimme erheben.

Damit die Versammlung letztlich zu Ihrer Zufriedenheit läuft, sollten Sie die Rechtslage gut kennen.

4 ordentliche Betriebsversammlungen Jährlich

Die Durchführung von Betriebsversammlungen ist grundsätzlich vorgeschrieben (§§ 42 bis 46 BetrVG). Danach müssen Sie einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung einberufen (§ 43 BetrVG), um Ihren Kollegen Bericht über Ihre Tätigkeiten zu erstatten. Sie sind allerdings nicht auf lediglich 4 Versammlungen im Jahr beschränkt. Sie können vielmehr aus aktuellem Anlass weitere Versammlungen einberufen (§ 43 Abs. 3 BetrVG). Diese müssen dann allerdings im Gegensatz zu den regelmäßigen Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Zur Einberufung einer solchen außerordentlichen Betriebsversammlung sind Sie verpflichtet, wenn dies von 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder von Ihrem Arbeitgeber gewünscht wird.

Beachten Sie: Kann wegen der Eigenart des Betriebs (Beispiel: Schichtarbeit) eine Betriebsversammlung aller Arbeitnehmer nicht zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, müssen Sie Teilversammlungen durchführen.

Einladung zur Betriebsversammlung

Als Betriebsratsvorsitzender laden Sie Ihre Kollegen zur Versammlung ein. Dazu müssen Sie in einer Betriebsratssitzung einen entsprechenden Beschluss fassen. Zudem müssen Sie Ihren Arbeitgeber unter Mitteilung der Tagesordnung einladen. Sie bestimmen darüber hinaus die Tagesordnung der Betriebsversammlung. Allerdings müssen Sie bei deren Aufstellung die Anträge Ihres Arbeitgebers berücksichtigen. Auch wenn 1/4 Ihrer wahlberechtigten Kollegen einen Antrag stellt, müssen Sie ihn in die Tagesordnung aufnehmen.

Beachten Sie: Ihre Kollegen können an der Betriebsratssitzung teilnehmen, müssen es aber nicht.

Nehmen sie teil, ist ihnen die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. Eventuell entstehende Fahrtkosten sind von Ihrem Arbeitgeber zu erstatten.

Tipp: Setzen Sie eine Betriebsversammlung nicht kurz vor dem üblichen Arbeitsende an. Denn die Mehrheit Ihrer Kollegen wird mit dem Ende des Arbeitstags unruhig und einige verliert vermutlich das Interesse an den Inhalten. Sorgen Sie zudem dafür, dass die Tagesordnung nicht zu lang ist. Denn zieht sich die Versammlung zu sehr in die Länge, müssen Sie ebenfalls damit rechnen, dass Ihre Kollegen das Interesse verlieren und die Versammlung frühzeitig verlassen.

Ihre Verpflichtungen als Betriebsrat

Ihre Aufgabe ist es, in der Betriebsversammlung einen Tätigkeitsbericht abzuliefern. Ihr Arbeitgeber und Ihre Kollegen können dazu Stellung nehmen. Neben den betrieblichen Themen können in der Versammlung tarifpolitische, sozialpolitische und wirtschaftswissenschaftliche Themen sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf behandelt werden.

Beachten Sie: Die Themen der Betriebsversammlung dürfen den Arbeitsablauf oder den Frieden im Betrieb nicht beeinträchtigen. Als Betriebsratsvorsitzender haben Sie das Hausrecht. Stört einer Ihrer Kollegen die Versammlung nachhaltig, können Sie ihm das Wort entziehen bzw. ihn aus der Versammlung verweisen.

Rechte der Beschäftigten bei der Betriebsversammlung

Ihre Kollegen können Ihnen in einer Betriebsversammlung Anträge unterbreiten und zu Ihren Beschlüssen Stellung nehmen (§ 45 BetrVG). Stellungnahmen und Willensäußerungen der Betriebsversammlung erfolgen durch Beschluss. Antragsberechtigt sind Ihre teilnahmeberechtigten Kollegen und Sie als Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist es hingegen nicht. Stimmberechtigt sind nur Ihre Kollegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Beachten Sie: Als Betriebsrat sind Sie nicht an die Beschlüsse der Betriebsversammlung gebunden.

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