02.08.2011

Wie häufig kann eine Betriebsversammlung einberufen werden?

Betriebsversammlungen finden nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig einmal pro Quartal statt (). Sie sind allerdings nicht verpflichtet, die Versammlungen in einem exakt gleichen Abstand durchzuführen (Arbeitsgericht Bielefeld, Beschluss vom 20.4.1990, Az. 2 BV Ga 12/90). Denn über die Festlegung des Zeitpunkts der regelmäßigen Betriebsversammlungen entscheiden allein Sie als Betriebsrat.

Tipp: Sie sollten dennoch unbedingt dafür sorgen, dass mindestens einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung abgehalten wird. Denn unterlassen Sie die Einberufung gänzlich, verstoßen Sie gegen Ihre gesetzlichen Pflichten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5.4.1960, Az. 1 TaBV 1/60). Im schlimmsten Fall müssen Sie dann mit der Auflösung des Betriebsrats rechnen.


Hinweis:

Die Vollversammlung ist der Normalfall. Nur wenn es tatsächlich nicht möglich ist, die ganze Belegschaft zu einer zusammenzutrommeln, kommen Teilversammlungen in Betracht. Gleiches gilt, wenn der Aufwand, eine Zusammenkunft aller Belegschaftsmitglieder zu organisieren, zu hoch ist.

Achtung:
Verwechseln Sie die Teilversammlungen nicht mit den Abteilungsversammlungen, denn auch die gibt es:

Abteilungsversammlungen statt Vollversammlungen

2 der regelmäßigen Versammlungen können Sie als Abteilungsversammlungen einberufen. Das heißt: Es versammeln sich lediglich die Beschäftigten einer Abteilung. Das bietet sich z. B. an, wenn es zur sachgerechten Erörterung der Belange ausschließlich dieser Arbeitnehmer erforderlich ist. Zudem müssen die Voraussetzungen des vorliegen.

Weitere Versammlungen sind möglich …

In jedem Kalenderhalbjahr können Sie jeweils eine weitere Betriebs- oder Abteilungsversammlung einberufen, wenn Sie das aus besonderen Gründen, z. B. bei Umstrukturierungen, für sinnvoll halten (). Darüber hinaus dürfen Ihre Kollegen aus der Belegschaft und Ihr Arbeitgeber die Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung von Ihnen fordern. Voraussetzung dafür ist, dass entweder Ihr Arbeitgeber oder mindestens ¼ Ihrer wahlberechtigten Kollegen einen entsprechenden Antrag stellt ().

Bei der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung müssen Sie zudem an Folgendes denken: Findet die Versammlung auf Ihren bzw. den Wunsch von mindestens ¼ der Belegschaft statt, muss diese – im Gegensatz zu den ordentlichen – außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Die Arbeitnehmer erhalten für die aufgewandte Zeit keine Vergütung.

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