28.06.2021

Betriebsratssitzung: Ersatzmitglieder sind nicht generell teilnahmeberechtigt!

Eine Leserin hat folgende Frage geschickt:

„Darf ein BR-Ersatzmitglied zu einer ordentlichen BR-Sitzung eingeladen werden, obwohl alle ordentlichen BR-Mitglieder zugesagt haben und anwesend sind? Es gibt in unsere BR-Einheiten BR-Ersatzmitglieder, die der Meinung sind, an ALLEN BR-Sitzungen teilnehmen zu müssen, weil sie auf dem aktuellen Stand bleiben wollen. Diese BR-Ersatzmitglieder beteiligen sich aktiv an Diskussionen, beeinflussen diese auch. Stimmberechtigt sind sie nicht, beeinflussen aber das Abstimmungsergebnis. Ist das rechtens?“

Kare Antwort: Nein, das ist nicht rechtens. Schauen wir uns das einmal genauer an.

Fall 1: Ein Ersatzmitglied rückt nach

Ein Ersatzmitglied des Betriebsrats darf nämlich nur dann nachrücken, sofern

  • ein Betriebsratsmitglied gänzlich aus dem Betriebsrat ausscheidet oder
  • das Betriebsratsmitglied zeitweilig an der Ausübung seiner Aufgaben gehindert ist.

Das Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betriebsratsgremium erfolgt nach den Regeln des § 24 Nr. 2-6 BetrVG. Danach erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat

  • durch Niederlegung des Betriebsratsamts,
  • durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • durch den Verlust der Wählbarkeit,
  • durch den Ausschluss aus dem Betriebsrat oder infolge der Auflösung des Betriebsrats durch eine gerichtliche Entscheidung,
  • durch nachträgliche gerichtliche Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Wahl bei dem gewählten Betriebsratsmitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorlagen.

Fall 2: Die Vertretung

Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig daran gehindert, sein Amt auszuüben, so rückt das Ersatzmitglied nicht endgültig, sondern nur für die Dauer der Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds nach. Nach der Rückkehr des Betriebsrats in sein Amt tritt das Ersatzmitglied wieder in die Reihe der Ersatzmitglieder zurück.

Beispiel:
Horst R. ist Ersatzmitglied im Betriebsrat. Während des Urlaubs des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden rückt er für 3 Wochen in den Betriebsrat nach.

Folge: Wenn der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende seinen Urlaub beendet hat, endet auch automatisch die Tätigkeit von Horst R. Erst wenn ein anderes Betriebsratsmitglied zeitweise oder dauerhaft fehlt, kann er wieder nachrücken.

Für die Dauer der Wahrnehmungen von Betriebsratsaufgaben ist das Ersatzmitglied jedoch mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds ausgestattet. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Ersatzmitgliedschaft ist nicht erforderlich.

Fall 3: „Nur“ Teilnahme an der Betriebsratssitzung


Um es klar zu sagen:
Ersatzmitglieder sind nicht gewählte Wahlbewerber. Geregelt ist dies in § 25 BetrVG.

Das heißt: Sie haben eine Anwartschaft darauf,

  • entweder im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds zeitweilig oder
  • bei vorzeitigem Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds für den Rest der Amtszeit des Gremiums kraft Gesetzes die Stellung eines Betriebsratsmitglieds einzunehmen.

Also so, wie in Fall 1 und 2 geschildert.

Dazu kommt, dass die Betriebsratssitzung nicht-öffentlich ist (§ 30 BetrVG). Nehmen also Personen teil, die nicht teilnahmeberechtigt sind, sind die Beschlüsse der Versammlung nichtig! Konkret:

Zur Betriebsratssitzung sind einzuladen und dementsprechend teilnahmeberechtigt:

  • die Betriebsratsmitglieder (§ 29 Abs. 2 BetrVG))
  • bei Verhinderung das gesetzlich vorgesehene Ersatzmitglied (§ 29 Abs. 2 BetrVG, § 25 BetrVG)
  • der Arbeitgeber zu dem von ihm beantragten Tagesordnungspunkt (§ 29 Abs. 4 BetrVG); ansonsten steht die Einladung des Arbeitgebers im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden
  • ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft (§ 31 BetrVG), sofern dies von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats verlangt wurde
  • die Schwerbehindertenvertretung (§ 32 BetrVG)
  • die JAV (§ 29 Abs. 2 BetrVG, § 67 BetrVG)

Und nur in den zwei Fällen des § 25 kommen Ersatzmitglieder zum Einsatz. Werden Sie zu den regulären Sitzungen als Teilnehmer zugelassen, stellt dies einen gravierenden Verstoß gegen das Gebot der Nicht-Öffentlichkeit dar.

Tipp:
Trotzdem können Sie Ersatzmitglieder einbinden:

  • Halten Sie Ersatzmitglieder auf dem Laufenden
  • Binden Sie die Ersatzmitglieder, soweit möglich, in Ihr Informationssystem ein, setzen Sie sie beispielsweise mit auf bestimmte E-Mail-Verteiler.
  • Veranstaltungen mit den Ersatzmitgliedern
  • Sie können mit den Ersatzmitgliedern beispielsweise deren Rechtsstellung, die Zusammenarbeitspflichten oder Geheimhaltungspflichten erörtern. Auch Fragen der Ersatzmitglieder und praktische Probleme können in einem solchen Rahmen geklärt werden. Das verbessert den Kontakt und die Kommunikation zwischen den Ersatzmitgliedern und Ihnen als Betriebsrat.

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